Privatklinik und zugleich Plankrankenhaus – wie darf abgerechnet werden?

(DAV). Wer in eine Privatklinik geht, weiß, dass die Rechnung höher ausfallen wird. Unter bestimmten Umständen sind aber die mit den Privatkliniken abgeschlossenen Honorarvereinbarungen unwirksam.

Anders als Plankrankenhäuser erhalten Privatkliniken, die keinen Versorgungsvertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen haben, keine staatlichen Zuschüsse. Deshalb dürfen sie ihre Honorare mit ihren Patienten grundsätzlich frei vereinbaren.

Unter anderem, um zu verhindern, dass es zu Quersubventionierungen zwischen staatlich geförderten Plankrankenhäusern und mit diesen verbundenen Privatkliniken kommt, wurde 2012 das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) geändert.

Seither dürfen Privatkliniken ohne Versorgungsvertrag, die organisatorisch und räumlich mit einem Plankrankenhaus verbunden sind, für Leistungen ebenfalls nur die Fallpauschalen in Rechnung stellen. Voraussetzung ist, dass auch das Plankrankenhaus die Behandlungen anbietet (§ 17 Abs. 1 Satz 5 KHG).

Arztbehandlung in Privatklinik: Teure Privatrechnung oder Fallpauschale?

Angewendet wurde diese Vorschrift jetzt bei einer privaten Sportklinik. Diese ist mit einem Plankrankenhaus verbunden. Für Operationen, die auf der Basis von Behandlungsverträgen nach dem 1. Januar 2012 durchgeführt wurden, kann auch die Privatklinik nur die Fallpauschalen für gesetzlich Versicherte abrechnen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2017 (AZ: 10 U 2/17).

Eine private GmbH betreibt seit 1995 die „Arcus Sportklinik“ in Pforzheim als Privatklinik. Die Gesellschafter errichteten unter dem Namen „Arcus Klinik“ eine weitere GmbH am selben Standort. Diese zweite Klinik ist seit 2006 ein staatlich gefördertes Krankenhaus für gesetzlich Versicherte (so genanntes Plankrankenhaus). Beide Kliniken nutzen teilweise dieselben Räume, technischen Einrichtungen und dasselbe Personal. Sie teilen sich Empfangsbereich, Internetauftritt und Telefonnummer.

Für eine Hüftoperation stellte die „Arcus Sportklinik“ einem Patienten rund 13.000 Euro in Rechnung. Das Plankrankenhaus kann für eine solche Operation mit der Krankenversicherung 6.500 Euro abrechnen. Die Privatversicherung des Patienten bezahlte daher auch nur die Kosten in Höhe der Fallpauschale.

Die Privatklinik hielt die Neuregelung im KHG für verfassungswidrig. Sie ist unter anderem der Ansicht, die Vorschrift greife bei den beiden formalrechtlich getrennten Kliniken in Pforzheim auch inhaltlich nicht.

Privatklinik kann nur Fallpauschale abrechnen

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts verstößt § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht gegen das Grundgesetz. Die „Arcus Sportklinik“ und die „Arcus Klinik“ sind räumlich und organisatorisch verbundene Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift. Damit kann die Arcus Sportklinik für Operationen, die auf Basis von Behandlungsverträgen ab 2012 durchgeführt wurden, nur die Fallpauschalen für gesetzlich Versicherte abrechnen. Selbst anderslautende höhere Entgeltvereinbarungen sind unwirksam.

Die Entscheidung ist Teil einer Klagewelle. Beim Landgericht in Karlsruhe sind derzeit noch über 100 Verfahren um Privatabrechnungen der Arcus Sportklinik anhängig. Beim OLG Karlsruhe sind derzeit 15 Berufungsverfahren anhängig.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung wurde Revision beim BGH eingelegt. kb, 02.11.2017

Pressemitteilung vom 28.11.2017

www.arge-medizinrecht.de