Praxisklinik muss Möglichkeit stationärer Behandlung bieten

(red/dpa). Darf ein Arzt seine Praxis als Praxisklinik bewerben, wenn dort keine, auch keine kurzzeitige stationäre Behandlung möglich ist?

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall bewarb ein Zahnarzt seine Arztpraxis mit dem Begriff Praxisklinik. Dagegen klagte ein Interessenverband. Der Begriff sei irreführend. Er erwecke den Eindruck, dass in der Praxis Patienten auch für einen stationären Aufenthalt aufgenommen werden könnten, die Praxis also der zahnärztlichen Abteilung eines Krankenhauses nicht nachstehe. Der Verbraucher verstehe den Begriff „Klinik“ als Synonym für Krankenhaus und erwarte die Möglichkeit einer stationären und nicht nur rein ambulanten Behandlung.

Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Interessenverband Recht (Entscheidung vom 28. Februar 2018, AZ: 4 U 161/17). Da der Arzt in seiner Praxis keine Möglichkeit einer stationären Aufnahme habe, habe er den Begriff ‚Praxisklinik‘ irreführend und damit wettbewerbswidrig verwendet.

Wann darf Arzt seine Praxis ‚Praxisklinik‘ nennen?

Die Werbung für seine Praxis richte sich an jeden potentiellen Patienten, so dass für das Begriffsverständnis die Auffassung des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers maßgeblich sei. Dieser erwarte, dass die medizinische Versorgung einer Praxisklinik über die einer reinen Praxis hinausgehe. Denn nur so wäre die Bezeichnung ‚Klinik‘ gerechtfertigt.

Zwar werde der Begriff der Klinik durch den Vorsatz ‚Praxis‘ eingeschränkt. Bei einer Praxis rechne ein Verbraucher nicht mit der Möglichkeit einer mehrtägigen stationären Unterbringung. Ein Verbraucher werde also bei einer „Praxisklinik“ mit einer hauptsächlich ambulanten zahnärztlichen Versorgung rechnen.

Irreführende Werbung: „Praxisklinik“ ohne Möglichkeit stationärer Behandlung

Darüber hinaus werde er aber annehmen, dass auch die Möglichkeit einer kurzfristigen stationären Aufnahme bestehe. Genau dieses zusätzliche Angebot mache die zahnärztliche Praxisklinik dann zur vorzugswürdigen Alternative zur rein ambulanten Zahnarztpraxis und erwägenswerten Alternative zur Zahnklinik im eigentlichen Sinne.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 06.09.2019

www.arge-medizinrecht.de