Pflichtmitgliedschaft für Heilberufe in der Pflege in einer Kammer?

(DAV). Für manche Berufe gibt es so genannte Kammern, die die Berufsausübung überwachen. Für Angehörige des jeweiligen Berufsstands besteht eine Pflichtmitgliedschaft inklusive Mitgliedsbeiträge. Das Land Niedersachsen hat 2016 für Heilberufe in der Pflege eine Pflegekammer errichtet. Können sich Betroffene dagegen wehren?

Schließlich gibt es ja auch die Möglichkeit privater beziehungsweise freiwilliger Zusammenschlüsse. Das reicht jedoch nicht aus. Der Gesetzgeber hat einen großen Spielraum bei der Entscheidung, ob er für einen Berufsstand eine Kammer zur Selbstverwaltung für nötig erachtet. Das erläuterte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg am 22. August 2019 (AZ: 8 LC 116/18, 8 LC 117/18) in zwei Entscheidungen, über die die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Berufskammer für Heilberufe verpflichtend?

Das Land Niedersachsen hatte im Dezember 2016 für Heilberufe der Pflege eine Pflegekammer eingerichtet. Gegen die Pflichtmitgliedschaft in der neuen Kammer klagten eine Krankenschwester sowie eine Gesundheits- und Krankenpflegerin. Jedoch ohne Erfolg. In zwei Instanzen unterlagen sie bei den Verwaltungsgerichten.

Pflichtmitgliedschaft für Angehörige der Pflegeberufe bestätigt

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg hat das Land einen sehr großen Einschätzungsspielraum. Darüber hat es eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz.

Der Gesetzgeber darf die Auffassung vertreten, dass die Förderung und Vertretung der Berufsinteressen und die berufliche Aufsicht durch die Pflegekammer in Selbstverwaltung einem legitimen öffentlichen Interesse dient. Die Förderung des Pflegeberufs kann auch nicht durch private oder freiwillige Zusammenschlüsse in gleichem Maße wirksam verwirklicht werden.

Die Belastung durch die Pflichtmitgliedschaft sei auch nicht sehr schwerwiegend. Das gelte auch für die Beitragspflicht an sich.

Tätigkeit im Aufnahmemanagement fällt in Bereich der Pflegekammer

In den Verfahren wurde auch die Frage geklärt, ob die Tätigkeit im Aufnahmemanagement einer Klinik eine Berufsausübung im Sinne des Gesetzes ist. Es ging also um die Frage, ob jemand, der in diesem Bereich tätig ist, Pflichtmitglied wird.

Diese Tätigkeit fällt unter die Berufsausübung im Sinne des Pflegekammergesetzes, so die Richter. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben könnten der Klägerin laut Stellenbeschreibung Aufgaben zugewiesen werden, die Kenntnisse aus der Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin voraussetzen.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 02.11.2019

www.arge-medizinrecht.de