Pflegedienstwechsel gegen den Willen des Patienten

(red/dpa). Ein Patient, der täglich von ambulanten Pflegekräften versorgt wird, hat häufig ein Vertrauensverhältnis zu „seinen“ Pflegern“. Hat er Anspruch darauf, den Pflegedienst zu behalten, auch wenn ein anderer Dienst günstiger ist?

Nein, entschied das Sozialgericht Münster am 21. Juni 2019 (AZ: S 17 KR 1206/19 ER), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Das Mädchen ist nach einem Ertrinkungsunfall auf intensive Betreuung angewiesen. Ihre behandelnde Ärztin hatte häusliche Krankenpflege für das gesamte Jahr 2019 im Umfang von 50 Stunden pro Woche verordnet. Der Pflegedienst erbrachte die intensivpflegerische häusliche Krankenpflege zu einem Stundensatz von 45 Euro. Zu Ende Juni 2019 kündigte er den Versorgungsvertrag und teilte mit, dass er bereit sei, das Mädchen weiter zu versorgen, sofern die Krankenkasse eine Kostenzusage für einen Stundensatz von 51,30 Euro gebe. Das war der Kasse jedoch zu teuer. Sie schlug zwei andere Pflegedienste vor, die die erforderlichen Leistungen ebenso erbringen könnten. Das Mädchen wollte jedoch ihren Pflegedienst behalten.

Intensivpflegerische Versorgung immer von demselben Pflegedienst?

Das Gericht stellte in dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes fest, dass die Patientin darauf keinen Anspruch hat. Die Krankenkasse habe zwei Pflegedienste benannt. Diese hätten auf Nachfrage des Gerichts versichert, die erforderliche Intensivpflege erbringen zu können. Das Mädchen bzw. ihr gesetzlicher Vertreter habe nicht glaubhaft machen können, dass die beiden Pflegedienste nicht in der Lage seien, die intensivpflegerische Versorgung sicherzustellen. So verfügten beide Pflegedienste laut eigenen Angaben über qualifizierte Pflegepersonen. Zwar bedeute ein neuer Pflegedienst auch neue Pflegepersonen, doch ergebe sich aus diesem Wechsel keine Gefährdung für Leib oder Leben der Patientin.

Zudem habe bislang offensichtlich nicht nur eine Pflegeperson das Mädchen gepflegt. Das sei schon mit Blick auf Urlaubstage der Pflegekräfte sowie möglicher Erkrankungen unwahrscheinlich. Entsprechend seien Wechsel der Pflegenden ohnehin nicht auszuschließen.

Häusliche Krankenpflege: Patient muss Pflegedienstwechsel akzeptieren

Auch würden keine grundgesetzlich geschützten Rechte des Mädchens beeinträchtigt. So sei etwa nicht ersichtlich, dass die benannten Pflegedienste nicht über entsprechend ausgebildetes und qualifiziertes Pflegepersonal verfügten, das die Patienten angemessen versorgen könnte.

Das Gericht sei sich bewusst, dass die Patientin ein Wunschrecht habe. Dieser Wunsch müsse allerdings angemessen sein. Das sei unter anderem dann der Fall, wenn er den berechtigten Interessen des Verwaltungsträgers nicht widerspreche. Hierbei seien die Interessen der Krankenkasse und der Allgemeinheit – insbesondere die der Versichertengemeinschaft – gegen die Interessen der Patientin abzuwägen. Ein Gesichtspunkt für die Beurteilung seien die entstehenden Mehrkosten, sofern der alte Pflegedienst weiter den Auftrag erhielte.

Ein solches ausgewogenes Verhältnis zwischen den entstehenden Mehrkosten einerseits und den Vorteilen, die sich für das Mädchen aus dieser Versorgung ergäben, konnten die Richter jedoch nicht erkennen.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 21.10.2019

www.arge-medizinrecht.de