Patientenaufklärung: Verzicht auf Fachbegriffe ist kein Versäumnis

Ein Arzt soll sich Patienten gegenüber gerade bei der Aufklärung über Operationsrisiken verständlich ausdrücken. Man kann ihm nicht vorwerfen, wenn er auf Fachbegriffe verzichtet, die für den Laien aller Wahrscheinlichkeit nach unverständlich wären. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. November 2014 weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin (AZ: 5 U 1087/14).

Das Kniegelenk der Patientin war bereits mehrfach operiert und zuletzt prothetisch versorgt worden, als der zuständige Orthopäde wegen eines mechanischen Prothesenproblems einen Eingriff vornehmen musste. Die Patientin war der Meinung, sowohl die therapeutische als auch die Risikoaufklärung über diesen Eingriff seien unvollständig und fehlerhaft gewesen. Unter anderem kritisierte sie, dass der behandelnde Arzt sie nicht über das Risiko der Arthrofibrose informiert habe. Bei dieser gefürchteten Komplikation eines Eingriffs am Kniegelenk handelt es sich um Verwachsungen und Verklebungen im Inneren des Gelenks, die unter Umständen die Beuge- und Streckfähigkeit erheblich einschränken.

Die Frau klagte auf Schmerzensgeld und forderte, die Ersatzpflicht der Beklagten – Klinik und operierender Arzt – für immaterielle und materielle Zukunftsschäden festzustellen.

Ohne Erfolg. Unter anderem wies das Gericht auch den Vorwurf zurück, dass die Mediziner nicht ausreichend über die Arthrofibrose informiert hätten: In der ‚dokumentierten Patientenaufklärung’ sei dieses Risiko ausreichend beschrieben worden. So stehe dort: „Verkalkungen in benachbarten Muskeln, die z. T. zu erheblichen Bewegungseinschränkungen führen können und u. U. langdauernde krankengymnastische oder ggf. auch operative Nachbehandlungen erfordern…“

Zwar gingen die Richter davon aus, dass in den Vorgesprächen zur OP der Begriff der Arthrofibrose in der Tat nicht gefallen sei. Dieser medizinische Fachbegriff hätte der Patientin jedoch überhaupt nichts gesagt. Ein Arzt sei aber gehalten, sich bei der Aufklärung so auszudrücken, dass der Patient verstehe, auf was er sich einlassen solle. Das sei in den schriftlichen Aufklärungsbögen geschehen.

Pressemitteilung vom 18.03.2015

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