Patient nicht auf Transplantationsliste gesetzt – keine Arzthaftung

Es stellt keinen ärztlichen Behandlungsfehler dar, einen an Leberkrebs erkrankten Patienten nicht bei Eurotransplant anzumelden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Patient keine realistische Chance auf Zuteilung einer Leber hat. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. März 2014 (AZ: 26 U 135/13).

Der im Alter von 60 Jahren verstorbene Patient litt an einer Leberzirrhose. Seit April 2008 prüfte die Transplantationsambulanz der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) in regelmäßigen Abständen den Krankheitsverlauf. Im September 2009 wurde Leberkrebs diagnostiziert. Eine Anmeldung des Patienten zur Vermittlung eines Spenderorgans bei Eurotransplant unterblieb, da der Mann die so genannten Mailand-Kriterien nicht mehr erfüllte. Anhand dieser Kriterien werden die Erfolgsaussichten einer Lebertransplantation eingeschätzt. 

Die Erben verlangten Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro für den Verstorbenen als Schadensersatz.

Ohne Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts lag kein Behandlungsfehler vor. Die unterlassene Anmeldung des Patienten bei Eurotransplant sei der MHH nicht vorzuwerfen. Zu keinem Zeitpunkt habe die Möglichkeit einer erfolgreichen Anmeldung bestanden. Zu Beginn der Erkrankung seien die Leberwerte noch zu gut gewesen, so dass die Zuteilung einer Leber nicht möglich gewesen sei. Nach der Feststellung des Leberkrebses habe eine Anmeldung nicht mehr erfolgen können, weil die Mailand-Kriterien nicht erfüllt gewesen seien: Der Leberkrebs sei bereits zu weit fortgeschritten gewesen. An die strengen Auswahlkriterien habe sich die Klinik halten müssen.

Pressemitteilung vom 14.08.2014

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