Patient muss Wunsch nach einem bestimmten Operateur deutlich machen

Will ein Patient von einem bestimmten Arzt operiert werden, muss er das im Vorfeld durch eine Erklärung etwa im Rahmen eines Wahlleistungsvertrages oder der Einwilligung zur Operation deutlich festlegen. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 02. September 2014 (AZ: 26 U 30/13).

Der Patient litt unter einer andauernden Behinderung der Nasenatmung und häufigen Entzündungen der Nasennebenhöhlen. Im Krankenhaus vereinbarte er für die geplante Operation eine Chefarztbehandlung. Er wurde dann von einem anderen Arzt als Vertreter des Chefarztes komplikationslos operiert. Eine Nachblutung nach der OP konnte durch Tamponaden gestoppt werden. Der Patient verlangte Schadensersatz, unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 Euro. Die Operation sei nicht angezeigt gewesen, so der Mann, außerdem sei sie nicht wie vereinbart vom Chefarzt und außerdem noch fehlerhaft ausgeführt worden. Darüber hinaus war der Mann der Meinung, dass die nach der Operation aufgetretene Nachblutung nicht sachgemäß behandelt worden sei. Wegen der erlittenen Angst vor dem Verbluten sei er traumatisiert und befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung.

Vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg. Der Sachverständige bescheinigte dem Operateur, fehlerfrei gehandelt zu haben. Auch sei der Eingriff richtig gewesen, da die nicht-operative Therapie keinen Erfolg gezeitigt habe.

Ebenso wenig waren die Richter der Meinung, nur der Chefarzt hätte den Patienten operieren dürfen. In der Tat habe ein Patient die Möglichkeit, einer OP nur unter der Bedingung zustimmen, dass ein bestimmter Arzt ihn operiere. Das aber habe der Mann im vorliegenden Fall nicht getan. Eine derartige Erklärung enthalte der von ihm abgeschlossene Wahlleistungsvertrag ebenso wenig wie seine Einverständniserklärungen. Der Vertrag benenne außerdem ausdrücklich den späteren Operateur des Mannes als ärztlichen Vertreter des Chefarztes. Das könne man so verstehen, dass der Patient auch mit einer vom Vertreter ausgeführten Operation einverstanden gewesen sei.

Pressemitteilung vom 14.10.2014

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