Patient geht selbstständig zur Nachbehandlung – Sicherungsaufklärung entbehrlich

(dpa/tmn). Zur Aufklärung der Patienten gehört es, diese nicht nur zu Beginn der Behandlung zu informieren. Auch der Hinweis, wie man sich selbst zu verhalten hat, (Sicherungsaufklärung) ist notwendig. Dazu gehören die Therapie und die nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Ansonsten kann ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bestehen.

Erscheint der Patient jedoch selbstständig zur Nachbehandlung, und wird diese begonnen, kann er sich nicht darauf berufen, nicht über notwendige Nachbehandlungsmaßnahmen informiert worden zu sein. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. November 2021 (AZ: 4 U 1034/20).

Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen ungenügender Aufklärung?

Bei der Klägerin wurde in einem Krankenhaus eine gynäkologische Operation durchgeführt. Bei ihr wurden die Gebärmutter und der linke Eileiter entfernt. Die Frau behauptete, nicht zureichend über die Risiken, die gesundheitlichen Folgen der Operation und die notwendigen Folgebehandlungen aufgeklärt worden zu sein.

Tatsächlich hatte sie sich selbst nach der OP in die entsprechende ambulante Behandlung begeben. Gestritten wurde darüber, ob es der postoperativen therapeutischen Aufklärung bedurfte.

Die Frau scheiterte mit ihrer Klage. Das Gericht stellte fest, dass der Frau keine Schadens- und Schmerzensgeldansprüche zustünden. Es lägen keine Versäumnisse bei der Aufklärung der Patientin vor.

Sicherungsaufklärung: Kein Anspruch bei ambulanter Behandlung

Vielmehr konnte die Beklagtenseite nachweisen, dass es zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gekommen war. Bereits in den ausgehändigten schriftlichen Aufklärungsbögen seien die maßgeblichen Risiken bereits erwähnt, deren Eintritt die Klägerin geltend macht. Es sei auch kein Herunterspielen der Risiken erkennbar – auch nicht nach den Zeugenaussagen.

Das Gericht betonte zudem: „Umgekehrt muss eine über das tatsächliche medizinische Risiko hinausgehende „schonungslose“ Aufklärung bei einer relativ indizierten Operation aus Rechtsgründen nicht erfolgen.“ Es würde ausreichen, wenn der Patientin ein zutreffendes Bild über die Risiken und Folgen eines Eingriffes vermittelt werde. Dies sei mit Hilfe der Aufklärungsbögen geschehen.

Ein Anspruch aus unzureichender Sicherungsaufklärung scheide aus, wenn bereits eine Nachbehandlung begonnen wurde. Die Frau hatte sich bereits in diese begeben, womit ein möglicher Anspruch entfalle.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 30.09.2022

www.arge-medizinrecht.de