Orthopäden dürfen nur auf Nachfrage Sanitätshaus empfehlen

(DAV). Ärztinnen und Ärzte wollen ihre Patienten nicht nur behandeln, sondern auch beraten. Benötigen letztere medizinische Produkte, etwa aus einem Sanitätshaus, dürfen sie aber nicht ohne Weiteres eine Empfehlung aussprechen. Dies wäre ein Wettbewerbsverstoß.

Allerdings ist dies dann gestatten, wenn die Patientinnen und Patienten um eine Empfehlung bitten. Daher scheiterte die Klage eines Sanitätshaus, welches von dem beklagten Arzt die Unterlassung solcher Empfehlungen verlangte. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Köln vom 4. Mai 2021 (AZ: 33 O 23/20).

Auf „Empfehlung“ des Arztes

Geklagt hatte ein Geschäft für Sanitätsbedarf und Orthopädietechnik. Es behauptete der Orthopäden hätte einem Patienten unzulässigerweise ein anderes Sanitätshaus empfohlen.

Um dies zu beweisen, schickte das Sanitätshaus einen Studenten als Testpatient in die Praxis. Dort klagte er über Schmerzen, woraufhin ihm der Arzt Einlagen verschrieb. Dabei hätte er, so die Klägerin, dem Testpatienten ohne dessen Anfrage von sich aus ein konkurrierendes Sanitätshaus empfohlen und ihm den Weg dorthin beschrieben.

Die Klägerin verlangt die Unterlassung solcher Empfehlungen ohne eine daraufhin gerichtete Nachfrage des Patienten und die Zahlung der Abmahnkosten. Das lehnte der Orthopäde ab. Der Testpatient habe ihn ausdrücklich nach einem guten Sanitätshaus in der Nähe gefragt. So habe er das auch in seiner Patientenkartei notiert.

Auf Nachfrage dürfen Ärzte Empfehlungen geben

Ärztinnen oder Ärzte dürfen ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Heil- und Hilfsmittelerbringer empfehlen. Einen hinreichenden Grund stellt aber dar, wenn die Patientin oder der Patient um eine Empfehlung bittet. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch richtet sich §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 31 BoÄ-NR.

Das Landgericht wies die Klage des Sanitätshauses ab.

Nach der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Testpatienten und einer Mitarbeiterin des Arztes war das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Arzt dem Patienten unzulässigerweise, d.h. ohne dessen Nachfrage, das Konkurrenzsanitätshaus empfohlen hatte. Der Testpatient konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob er ausdrücklich nach einem Sanitätsgeschäft für seine Einlagen gefragt hatte. Auch wusste er nicht mehr, ob die Empfehlung von dem beklagten Arzt oder von der Sprechstundenhilfe kam.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 05.09.2021

www.arge-medizinrecht.de