Muss Schweizer Rettungssanitäter Zusatzprüfung in Deutschland als Notfallsanitäter machen?

(DAV). Der Beruf des Rettungsassistenten wurde in Deutschland durch den des Notfallsanitäters abgelöst. Die Ausbildung dauert drei statt zwei Jahre. Wer sich nachqualifizieren will, muss eine staatliche Ergänzungsprüfung absolvieren. Es kann aber auch eine ausländische Qualifikation ausreichen.

Hat ein in Deutschland ausgebildeter Rettungsassistent in der Schweiz die Zusatzqualifikation als Rettungssanitäter abgelegt, darf er in Deutschland direkt als Notfallsanitäter arbeiten. Seine Qualifikation muss anerkannt werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg/Breisgau vom 21. November 2019 (AZ: 9 K 320/19).

Anerkennung beruflicher Qualifikation zum Notfallsanitäter

Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über diese Entscheidung, bei der es um einen in Deutschland ausgebildeten Rettungsassistent ging.

Der Mann hatte in Deutschland viele Jahre als Rettungsassistent gearbeitet. Um in der Schweiz als Schweizer Rettungssanitäter tätig zu sein, absolvierte er dort im Jahr 2012 eine Eignungsprüfung. Er bereitete sich darauf in verschiedenen Kursen und im Selbststudium vor.

In den folgenden Jahren arbeitete er in der Schweiz als Rettungssanitäter. Schweizer Rettungssanitäter haben deutlich größere Zuständigkeiten als deutsche Rettungsassistenten und Notfallsanitäter. Sie übernehmen dort zum Teil Aufgaben, die in Deutschland nur Notärzte ausführen dürfen.

Im Jahr 2014 wurde die deutsche zweijährige Ausbildung zum Rettungsassistenten von der dreijährigen Ausbildung zum Notfallsanitäter abgelöst. Wer die Berufsbezeichnung Notfallsanitäter führen will, muss sich nachqualifizieren. Dazu absolviert man eine staatliche Ergänzungsprüfung und je nach Berufserfahrung eine weitere praktische Ausbildung.

Der Mann beantragte 2018 beim Regierungspräsidium die Erlaubnis, angesichts seiner Rettungssanitäterprüfung und -tätigkeit in der Schweiz in Deutschland als Notfallsanitäter arbeiten zu dürfen. Das Regierungspräsidium lehnte den Antrag ab. Er müsse zuerst die deutsche Ergänzungsprüfung ablegen. Seine Qualifikation in der Schweiz würde bei ihm nicht anerkannt. Zwar entspreche die Schweizer Ausbildung zum Rettungssanitäter der deutschen Ausbildung zum Notfallsanitäter. Allerdings habe er nicht die reguläre Schweizer Ausbildung durchlaufen, sondern nur eine Prüfung nach Selbststudium abgelegt.

Zusatzqualifikation zum Notfallassistenten ist anzuerkennen

Der Mann war mit seiner Klage beim Verwaltungsgericht in Freiburg erfolgreich. Es verpflichtete das Land Baden-Württemberg, ihm die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter zu erteilen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt es nicht auf die formale Ausbildung oder Ausbildungszeit an. Entscheidend ist der durch die Eignungsprüfung in der Schweiz nachgewiesene Ausbildungsstand, also die berufliche Qualifikation.
Wenn eine Person im Ausland einen Beruf ausüben darf, der dem Beruf des deutschen Notfallsanitäters entspricht, reichen die aufeinander aufbauenden (Teil)Ausbildungen in verschiedenen Staaten aus. Die Qualifikation und Aufgaben des Schweizer Rettungssanitäter gehen über die des deutschen Notfallsanitäters sogar hinaus. Die von dem Mann absolvierte Schweizer Eignungsprüfung ist in Teilen viel umfangreicher als die von dem Regierungspräsidium geforderte Ergänzungsprüfung.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 15.06.2020

www.arge-medizinrecht.de