Muss Krankenkasse Brustentfernung wegen Krebsangst zahlen?

(red/dpa). Die Krankenkasse muss eine Brustkrebs-Operation bezahlen. Das gilt nicht nur bei einer Krebserkrankung, sondern auch bei einer genetischen Vorbelastung. Gutartige Knoten können bei manchen Menschen zu psychischen Problemen führen. Haben diese dann ebenfalls Anspruch auf Übernahme der Kosten?

Die gesetzliche Krankenversicherung muss nicht die Entfernung der Brustdrüsen mit Rekonstruktion durch Silikonimplantate allein aus Angst vor einer Krebserkrankung bezahlen. Eine solche Angst muss psychotherapeutisch behandelt werden, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 4. September 2019 (AZ: L 16 KR 73/19).

Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse wegen Angst vor Brustkrebs

Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über den Fall einer Frau, bei der wiederholt gutartige Knoten (med.: Fibroadenome) in der Brust festgestellt wurden. Die Angst vor bösartigen Knoten führten bei ihr zu einer erheblichen psychischen Belastung. Sie könne diese Unsicherheit auf Dauer nicht ertragen. Bei ihr habe sich ein enormer Leidensdruck mit einer ausgeprägten Krebsangst entwickelt.

Sie erhoffte sich von einer Operation die Erlösung von ihren Beschwerden. Ihre gesetzliche Krankenkasse lehnte eine operative Entfernung der Brust jedoch ab. Die Ärzte hätten bei der Frau nur gutartige Knoten festgestellt. Daher bestehe ein Überwachungs-, aber kein Operationsbedarf.

Krankenkasse muss Brustentfernung wegen Krebsangst nicht bezahlen

Die Klage der Frau gegen die Entscheidung der Krankenkasse blieb erfolglos. Nach Auffassung des Landessozialgerichts kommt eine Operation nur bei einer bösartigen Erkrankung oder einer genetischen Vorbelastung in Frage. Laut Gutachten war dies aber bei der Frau nicht der Fall. Eine psychische Erkrankung wegen der Krebsangst (med.: Karzinophobie) muss vorrangig psychotherapeutisch behandelt werden. „Eine Behandlung psychischer Erkrankungen durch körperliche Eingriffe kommt grundsätzlich nicht in Betracht.“

Zwar könnten Auslöser von Ängsten vordergründig kurzfristig chirurgisch entfernt werden. Eine nachhaltige Therapie ist jedoch allein auf psychotherapeutischem Wege möglich. Daher kann die Frau von ihrer gesetzlichen Krankenkasse nicht verlangen, eine Brustentfernung zu bezahlen.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 21.10.2019

www.arge-medizinrecht.de