Möglicher Gendefekt des Embryos: Krankenkasse muss für DNA-Untersuchung nicht zahlen

Möchte eine Schwangere feststellen lassen, ob ihr ungeborenes Kind einen Gendefekt geerbt hat, um es dann gegebenenfalls abzutreiben, muss sie die dafür notwendige DNA-Untersuchung selbst bezahlen. Die gesetzliche Krankenversicherung kommt für die Kosten nicht auf. Auf diese Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2012 (Az.: L 5 KR 720/11 ER) weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Die junge Frau leidet wie ihr Vater unter einem Gendefekt, der eine Augenerkrankung verursachen und zur Erblindung führen kann. Als sie schwanger wurde, wollte sie feststellen lassen, ob ihr ungeborenes Kind den Gendefekt geerbt hat. Sie beantragte, ihre Krankenkasse zu verpflichten, für die Kosten einer DNA-Untersuchung aufzukommen. Die Untersuchung diene dazu, die Voraussetzungen für die Vornahme einer Abtreibung zu klären.

Die Richter entschieden, dass die Frau keinen Anspruch auf die Kostenerstattung für eine derartige Untersuchung habe. Aufgabe einer Krankenversicherung sei es vor allem, eine Behandlung dann zu gewähren, wenn sie notwendig sei, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern. Die Erkennung des bei dem ungeborenen Kind möglicherweise vorliegenden Gendefekts ziele jedoch allein darauf ab, unter Umständen dessen Leben zu beenden. Es handele sich also nicht um eine Krankenbehandlung. 

Auch sei die DNA-Untersuchung nicht als Leistung zu finanzieren, mit der festgestellt werden solle, ob die Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch vorliege. Voraussetzung dafür wäre, dass es sich um einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch handele. Entscheidend hierfür sei vor allem das Ausmaß der „Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren“. Keinesfalls reiche allein das mögliche Vorliegen einer Behinderung bei dem ungeborenen Kind aus. Die gesetzliche Krankenversicherung garantiere kein „Recht auf ein gesundes Kind“. Vielmehr stehe auch das Leben eines ungeborenen Kindes unter dem Schutz der Verfassung.

Pressemitteilung vom 24.04.2012

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