Meniskusschaden für Profihandballer als Berufskrankheit anerkannt

(DAV). Die Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit bringt für die Betroffenen Vorteile. Sie stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. An den Nachweis eine Berufskrankheit werden daher hohe Anforderungen gestellt. Bei Profisportlern stellt sich die Frage, ob deren Tätigkeit mit der Belastung „normaler“ Arbeitnehmer verglichen werden dürfen.

Ein Innenmeniskusschaden im Kniegelenk eines Profihandballsportlers ist eine Berufskrankheit (Ziff. 2102 der Anl. 1 der BKV). Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. März 2021(AZ: L 8 U 1828/19).

Nachweis einer Berufskrankheit – Berufsgenossenschaft muss anerkennen

Für die Anerkennung von Meniskusschäden nach einer mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeit als Berufskrankheit kommt es auf die Umstände an.

So muss das Erscheinungsbild der Tätigkeit durch überdurchschnittliche Meniskusbelastungen geprägt sein. Hierfür bedarf es bei einem Profisportler weder einer bestimmten in Stunden zu berechnenden Mindesteinwirkungsdauer noch einer prozentualen Mindestbelastung. Beim Handballsport werden die Kniegelenke durch schnelle Richtungsänderungen bei hohem Tempo, häufig auch mit unkontrolliertem Aufkommen auf dem Hallenboden bei Sprungwürfen, überdurchschnittlich belastet.

Meniskusschaden als Berufskrankheit

In dem Falle hatte die Berufsgenossenschaft eine Mindesteinwirkungsdauer von 3.200 Stunden für zwei Jahre angesetzt. Nach Auffassung des Gerichts entbehrte dies sowohl einer gesetzlichen als auch einer wissenschaftlichen Grundlage. Es ist daher nicht zulässig, die Zeitdauer des Spiel- und Trainingsbetriebs eines Profisportlers mit der achtstündigen Arbeitsschicht sonstiger Arbeitnehmer in Relation zu setzen.

Die Berufsgenossenschaft musste den Innenmeniskusschaden als Berufskrankheit anerkennen. In der ersten Instanz beim Sozialgericht Reutlingen hatte noch die Berufsgenossenschaft Recht bekommen. Erst beim Landessozialgericht konnte sich der Handballer, unterstützt von einem Rechtsanwalt, mit seinen Ansprüchen durchsetzen.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 09.08.2021

www.arge-medizinrecht.de