Medizinrecht: Ärztlicher Bereitschaftsdienst bei Veranstaltungen von Umsatzsteuer befreit

(DAV). Das Gesetz nimmt „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt … durchgeführt werden“ von der Umsatzsteuer aus. Doch wie sieht es mit Bereitschaftsdiensten für Veranstaltungen, etwa für ein Sportfest, aus?

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall übernahm ein Arzt unter anderem bei Sportveranstaltungen Bereitschaftsdienste. Zu seinen Aufgaben gehörte, den Veranstaltungsbereich im Vorfeld zu kontrollieren, die Verantwortlichen im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefährdungen zu beraten und während der Veranstaltungen bei Bedarf Teilnehmer zu untersuchen und zu behandeln. In Rechnung stellte der Arzt „notärztliche bzw. sanitätsdienstliche Betreuung“. Umsatzsteuer wies er nicht aus. Das Finanzamt war allerdings der Ansicht, dass es sich um umsatzsteuerpflichtige Leistungen handele.

In erster Instanz hatte das Finanzamt noch Erfolg: Der Arzt habe lediglich „Anwesenheit und Einsatzbereitschaft geleistet“. Das reiche für eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung nicht aus, weil die Anwesenheit des Mediziners zwar Voraussetzung für eine optimale Versorgung sei, selbst aber nicht der Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung diene.

Ärztlicher Bereitschaftsdienst als Gesundheitsvorsorge – Vorbeugung, Diagnose, Behandlung

Das sah der Arzt anders und ging in die Revision. Er sei dazu verpflichtet, die örtlichen Risiken für die Gesundheit der Teilnehmer zu prüfen, ggf. beseitigen zu lassen und während und unmittelbar nach der Veranstaltung den Gesundheitszustand der Teilnehmer zu beobachten. Es handele sich also um Gesundheitsvorsorge im Sinne der Vorbeugung, Diagnose oder auch Behandlung von Krankheiten. Die Beobachtung der Veranstaltungsteilnehmer sei auch dann eine ärztliche diagnostische Tätigkeit, wenn es keinen notärztlichen Einsatz gebe.

Steuerbefreiung für Leistungen des Arztes

Der Bundesfinanzhof gab dem Arzt Recht (Entscheidung vom 2. August 2018, AZ: V R 37/17). Heilbehandlungen umfassten Diagnose, Behandlung und die Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Zu den humanmedizinischen Heilbehandlungen gehörten auch Leistungen zur Vorbeugung, wie Untersuchungen und ärztliche Maßnahmen an Personen, die an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung litten. Außerdem umfassten sie auch Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht würden. Daher komme ärztlichen Leistungen zum Schutz, zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit die Steuerbefreiung zugute.

Bei den Tätigkeiten des Arztes handele es sich also um humanmedizinische Heilbehandlungen. Sein ärztlicher Notfalldienst diene unmittelbar dem Schutz und der Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit. Ähnlich wie Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, sei der Sinn des Notfalldienstes, gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort entsprechende Maßnahmen einzuleiten und damit den bestmöglichen Erfolg einer Behandlung sicherzustellen. Das sei eine Tätigkeit, die auch nur ein Arzt leisten könne.

Der Bundesfinanzhof wies die Argumentation des Finanzgerichts zurück, der Arzt habe „lediglich Anwesenheit und Einsatzbereitschaft“ geleistet. Sein Aufgabenbereich gehe weit über eine bloße Anwesenheit und Einsatzbereitschaft hinaus.

Bundesfinanzhof am 02. August 2018 (AZ: V R 37/17)

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 01.03.2019

www.arge-medizinrecht.de