Leistungen der Serienangiographie Fachärztinnen/-ärzten für Radiologie vorbehalten

(DAV). Ärztinnen und Ärzte in einem Ärztehaus oder auch Gesundheits- oder Versorgungzentren können ein Interesse haben, möglichst viele verschiedene Leistungen anzubieten, um diese dann auch gegenüber den Kassen abzurechnen. Jedoch sehen verschiedene Vorschriften vor, gewisse Leistungen bestimmten Fachärztinnen und -ärzten vorzubehalten.

So kann einem Gefäßchirurgen untersagt werden, radiologische Untersuchungen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen. Dass dies ausschließlich den entsprechenden Fachärztinnen und -ärzten vorbehalten ist, bestätigte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 28.September 2022 (AZ: L 3 KA 1/21)

Genehmigung zur Erbringung von Leistungen der Serienangiographie

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall, wollte ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) durch einen Arzt für Chirurgie mit dem Schwerpunkt Gefäßchirurgie diagnostische Katheter Angiographien im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung durchführen. Dementsprechend beantragte die Betreiberin des MVZ eine Genehmigung.

Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KV) lehnte den Antrag ab. Die fachlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung lägen nicht vor. Denn nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zur interventionellen Radiologie sei die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Radiologie nachzuweisen. Dies könne der angestellte Arzt als Gefäßchirurg aber nicht.

Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht hielt die Beschränkung der beantragten Untersuchung auf Fachärztinnen und -ärzte der Radiologie für mit höherem Recht vereinbar. Die entsprechende Vorgabe in der Qualitätssicherungsvereinbarung (§ 3) bestätigte das Landessozialgericht Celle.

Gericht bestätigt Qualitätssicherungsvereinbarung

Letztliche dienen die Vorschriften der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Auch kommt es zu einer Trennung zwischen der Diagnosestellung und Befundbewertung durch den therapeutisch tätigen Arzt einerseits und der Durchführung der diagnostischen Maßnahmen durch medizinisch-technische Leistungen durch den lediglich diagnostisch tätigen Facharzt.

Dadurch wird eine Arbeitsteilung im Sinne des sogenannten Mehraugenprinzips ermöglicht. Die Diagnostik erfolgt unabhängig von einem eventuellen Interesse an der Therapie. Dies dient der optimalen Patientenversorgung und kommt außerdem dem sparsamen Einsatz der Leistungsressourcen entgegen. Dies ist sowohl im Interesse der Gesundheit der Versicherten als auch der finanziellen Stabilität und Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung.

Diese Voraussetzung für diagnostische Katheter Angiographien erfüllte der angestellte Arzt der Klägerin nicht, weil er Chirurg mit der Schwerpunktbezeichnung Gefäßchirurgie und der Zusatzbezeichnung Phlebologie ist. Daher gab es keinen Anspruch auf entsprechende Genehmigung gegen die KV.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 03.02.2023

www.arge-medizinrecht.de