KV: Keine „Zwangszuweisung“ von Patienten

(red/dpa). Gesetzlich Krankenversicherte müssen nicht selten sehr lange auf einen Termin bei einem Facharzt warten. Benötigen sie eine ärztliche Behandlung, können sie hierdurch in Bedrängnis geraten. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Kassenärztliche Vereinigung einem Vertragsarzt Patienten zuweisen darf.

Das entschied das Thüringer Landessozialgericht am 6. Juni 2018 (AZ: L 11 KA 1312/17). Über die Entscheidung berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Der niedergelassene Augenarzt hatte ein Schreiben der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) erhalten. Sie teilte ihm mit, dass sich Patienten, die selbstständig keinen Arzt für die notwendige augenärztliche Behandlung finden konnten, an sie gewandt hätten. Die KV würde diese Patienten nun der bei ihm angestellten Ärztin zuweisen. „Die Patienten benötigen eine ärztliche Behandlung, weil ihnen durch die angespannte augenärztliche Versorgungssituation … die Neuaufnahme in allen Praxen verwehrt wird und eine Augenkontrolle notwendig ist.“ Die Patienten hätten alle in Frage kommenden Augenärzte angefragt, seien jedoch abgelehnt worden.

Die Mitarbeiterin des Augenarztes sei im Verhältnis zu ihrem Versorgungsauftrag unterdurchschnittlich tätig, daher habe man ihr im Rahmen der Terminvermittlung die Patienten zugewiesen.

Keine Rechtsgrundlage für Patientenzuweisung

Gegen diesen Bescheid wehrte sich der Arzt gerichtlich. Mit Erfolg. Für eine Zuweisung fehle es an einer Rechtsgrundlage. Eine solche sei weder in der KV-Satzung noch im Gesetz zu finden, entschied das Gericht.

Der Vertragsarzt sei zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung und grundsätzlich auch zur Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten verpflichtet. Lediglich unter engen Voraussetzungen sei er berechtigt, die Behandlung eines gesetzlich Krankenversicherten abzulehnen. Aus dieser Verpflichtung des Vertragsarztes könne man jedoch nicht spiegelbildlich ableiten, dass die KV bestimmte GKV-Versicherte einem bestimmten Vertragsarzt verpflichtend zur Behandlung zuweisen dürfe.
Könne die KV keinen leistungsbereiten Arzt finden, müsse sie vielmehr eine Krankenhaus-Behandlung anbieten.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 31.01.2019

www.arge-medizinrecht.de