Krankentagegeld nur nach Bescheinigung

Coburg/Berlin (DAV). Wer eine private Krankentagegeldversicherung hat, sollte im Krankheitsfall dem Versicherer unverzüglich seine Krankschreibung zusenden. Ansonsten läuft man Gefahr, den Anspruch auf Krankentagegeld zu verlieren. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und weist auf ein Urteil des Landgerichts Coburg vom 23. Mai 2007 (AZ – 13 O 864/06) hin.

Die Klägerin hatte eine Krankentagegeldversicherung, aus der sie ab dem 15. Tag nach Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit rund 35 Euro täglich erhalten sollte. Im „Kleingedruckten“ war bestimmt, dass sie dem Versicherer unverzüglich die Krankschreibung melden müsste. Als die Klägerin für drei Erkrankungen in den Jahren 2004 bis 2006 insgesamt rund 6.300 Euro Krankentagegeld forderte, verweigerte die Versicherung die Zahlung, weil ihr keine entsprechenden Meldungen vorlagen.

Mit Recht, befand das Gericht. Die Klägerin habe es versäumt, der Versicherung fristgerecht ihre Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage ärztlicher Bescheinigung nachzuweisen. Damit habe sie gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen und die Versicherung müsse nicht zahlen.

Die Obliegenheiten und Pflichten aus einer Krankentagegeldversicherung sollte man einhalten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass man seine Ansprüche verliert, so die Medizinrechtsanwälte des DAV. In Zweifelsfällen sollte man sich an einen Medizinrechtsanwalt wenden. Diesen findet man für das gesamte Bundesgebiet auf der Startseite unter „Anwalt finden“.

Pressemitteilung vom 22.10.2008

www.arge-medizinrecht.de