Krankenkasse zahlt nicht für künstliche Befruchtung mit einer fremden Eizelle

Köln/Berlin (DAV) Eine Krankenkasse muss nicht die Kosten für die künstliche Befruchtung mit einer fremden befruchteten Eizelle tragen. Zum einen ist ein solcher Eingriff in Deutschland verboten, zum anderen wird durch die Behandlung die eigentliche Erkrankung der Frau, keine Eizellen bilden zu können, nicht beeinflusst. Darüber informiert die Arbeits¬gemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Juli 2007 (AZ – 23 O 347/06).

Eine Frau, Jahrgang 1975, konnte keine Kinder bekommen. Ihre Eierstöcke litten unter starker Zystenbildung, weswegen sie mehrfach operiert wurde und ihr bei einer Operation ein Eierstock entfernt werden musste. Die Frau entschloss sich 2005 zu einer Eizellenspende und In-Vitro-Befruchtung. Den Eingriff ließ sie in Spanien durchführen. Die Kosten von 7.070 Euro reichte sie bei ihrer Krankenkasse zur Erstattung ein. Die Frau hatte dort als gesetzlich Versicherte eine private „stationäre Ergänzungsversicherung“. Als die Kasse sich weigerte zu zahlen, klagte sie.

Die Richter wiesen die Klage ab. Versicherungsschutz bestünde nur für eine nach medizinischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen medizinisch notwendige Heilbehandlung. Die Therapie müsse geeignet sein, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihre Verschlimmerung zu verhindern. Dies sei hier nicht der Fall. Die Erkrankung der Frau werde nicht beeinflusst, lediglich ihr Wunsch nach einem Kind erfüllt. Darüber hinaus sei das Einsetzen einer fremden befruchteten Eizelle in Deutschland verboten. Für eine in Deutschland verbotene medizinische Behandlung bestehe aber kein Erstattungsanspruch an die Krankenkasse.

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Pressemitteilung vom 30.09.2008

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