Krankenhausbehandlung von Patienten auch ohne vertragsärztliche Einweisung

(red/dpa). Manchmal werden Patienten im Krankenhaus behandelt, ohne dass es eine Einweisung durch einen Kassenarzt gibt – auch wenn kein echter Notfall vorliegt. Muss die gesetzliche Krankenkasse dann die Kosten der Behandlung übernehmen?

Patienten sollen nicht weggeschickt werden, wenn eine ärztliche Behandlung erforderlich und wirtschaftlich ist. Das Krankenhaus hat auch dann Anspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse, wenn die Einweisung nicht durch einen Arzt erfolgte. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert über eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. Juni 2018 (AZ: B 1 KR 26/17 R).

Patient weist sich selbst ins Krankenhaus ein: Wer trägt die Behandlungskosten?

Das Krankenhaus behandelte einen Patienten über anderthalb Monate teilstationär in einer Tagesklinik. Der gesetzlichen Krankenkasse stellte es hierfür insgesamt rund 5.600 Euro in Rechnung. Diese lehnte jegliche Übernahme der Kosten ab, da die Krankenhausbehandlung ohne vertragsärztliche Einweisung des Patienten, nämlich als so genannte Selbsteinweisung erfolgte.

Das Sozialgericht in Hannover hatte die Zahlungsklage der Kasse noch abgewiesen. Das Landessozialgericht Celle-Bremen verurteilte die Krankenkasse dann zur Zahlung nebst Zinsen: Der Vergütungsanspruch für die Krankenhausbehandlung entstehe unmittelbar, wenn der Versicherte die Leistung in Anspruch nehme. Voraussetzung sei, dass die Versorgung – wie hier – in einem zugelassenen Krankenhaus erfolge, erforderlich und wirtschaftlich sei. Eine vertragsärztliche Verordnung sei auch jenseits von Notfällen keine formale Voraussetzung. Hiergegen wandte sich die Krankenkasse mit ihrer Revision.

Krankenkasse muss Behandlungskosten zahlen

Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Landessozialgerichts. Andernfalls riefe das Versorgungsmängel hervor und die Krankenhäuser wären bei der Aufnahmeprüfung unzumutbaren Haftungsrisiken ausgesetzt. Sie dürften Patienten, die sich ohne vertragsärztliche Einweisung mit einer Akutsymptomatik vorstellen, nicht einfach ohne Untersuchung wegschicken. Die hiervon abweichende Vereinbarung im niedersächsischen Landesvertrag verstoße gegen Bundesrecht.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 10.12.2018

www.arge-medizinrecht.de