Kosmetikinstitut bietet keine medizinischen Leistungen an

(red/dpa). Nicht selten findet sich neben einer Hautarztpraxis ein eng mit der Praxis verbundenes Kosmetikinstitut. Das Angebot eines solchen Kosmetikstudios ist jedoch keine medizinische Leistung. Ärzte dürfen diesen Eindruck nicht erwecken.

Über eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 28. Mai 2019 (AZ: 3-06 O 102/18) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Hautarzt betrieb unter der Bezeichnung ‚Medical Beauty Lounge‘ ein Kosmetikstudio, das seiner Privatarztpraxis angeschlossen war. Unter anderem bot er dort eine ‚Medizinische Therapie‘ an und warb mit einem Team gut ausgebildeter ‚Medizinkosmetikerinnen‘. 

Medizintherapie im Kosmetikstudio?

Das Gericht sah hier unlauteren Wettbewerb. All diese Bezeichnungen seien irreführend. Es untersagte dem Arzt, diese Begriffe zu verwenden. Anderenfalls würden dem Mediziner ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft drohen.

Unlauterer Wettbewerb: Vermischung von kosmetischen und ärztlichen Leistungen

Der Begriff ‚Medical Beauty Lounge’ rufe beim Verbraucher die Vorstellung hervor, dass hier medizinische Leistungen angeboten würden, die einen Bezug zur Schönheit haben, etwa die Therapie von Hautkrankheiten. Solche Leistungen dürften jedoch nur Ärzte und eingeschränkt Heilpraktiker erbringen. Ebenso irreführend sei die Bezeichnung medizinische Therapie: Das erwecke den Eindruck, es würde sich um medizinische Leistungen – und nicht lediglich um kosmetische Angebote – handeln.

Streitig blieb, ob in dem Kosmetikinstitut tatsächlich Dermatologen und Heilpraktiker medizinische Leistungen erbrächten. In jedem Fall, so das Gericht, wäre das dann eine ‚unlautere Handlung‘. Die ambulante ärztliche Tätigkeit sei an die Praxis gebunden. Bei der Medical Beauty Lounge handele es sich jedoch um ein Kosmetikstudio.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 06.09.2019

www.arge-medizinrecht.de