Keine Werbung für Apotheken beim Arzt

Ärzte dürfen ihre Patienten nicht bestimmten Apotheken zuführen. Jegliche Form der Werbung oder Empfehlung ist verboten. Ebenso wenig darf in einem „TV-Wartezimmer“ – so genannte Patienten-Informationsfilme, die im Wartezimmer von Arztpraxen gezeigt werden – für eine bestimmte Apotheke geworben werden. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 20. März 2014 (AZ: 6 U 2/13).

In dem ausgestrahlten „TV-Wartezimmer“ wurde zwischen verschiedenen Beiträgen auch Werbung für Apotheken gemacht. Der Anbieter stellte pro Arztpraxis den Sendeplatz für jeweils nur eine Apotheke bereit. Die Apotheken konnten sich die Arztpraxis, in denen ihre Werbung lief, exklusiv aussuchen. Die Klägerin bekämpft nach ihrer Satzung unlauteren Wettbewerb und mahnte den Betreiber des „TV-Wartezimmers“ ab.

Mit Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts liegt mit der Werbung für Apotheken im „TV-Wartezimmer“ ein Wettbewerbsverstoß vor. Ärzte dürften weder für Apotheken werben, noch eine solche Werbung im Wartezimmer zulassen. Gemäß der Beschreibung des Programmanbieters verspreche dieser den Apotheken, exklusiv in einer Arztpraxis werben zu können.

Da dies mit Wissen des Arztes geschehe, liege ein solcher Verstoß vor. Patienten müssten die Werbung so verstehen, als ob der Arzt die jeweilige Apotheke auch tatsächlich empfehle. Darüber hinaus habe der Betreiber des TV-Programms die unerlaubte Handlung des Arztes erst ermöglicht.

Pressemitteilung vom 08.01.2015

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