Keine Krankentagegeldversicherung für Arbeitslose?

(DAV). Die Krankentagegeldversicherung stellt einen Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit dar. Voraussetzung ist also eine Tätigkeit. Allerdings entfällt die Versicherung nicht einfach, wenn man arbeitslos wird.

Eine Versicherungsfähigkeit fehlt dann, wenn klar wird, dass der Betroffene nicht ernsthaft eine Tätigkeit wieder aufnehmen will, oder aufgrund objektiver Umstände es nicht sehr wahrscheinlich ist, dass er eine neue Stelle finden kann. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 2. November 2021 (AZ: 6 U 1012/20).

Ernsthafte Bemühungen der Arbeitssuche müssen nachgewiesen werden

Der Versicherte war seit dem 1. Januar 2015 beschäftigungslos. Bis Mai 2016 war er arbeitsunfähig erkrankt. Danach war es ihm bis Mitte 2018 nicht gelungen – auch nicht mithilfe der Arbeitsagentur -, einen neuen Arbeitsplatz zu finden.

Die Krankentagegeldversicherung meinte, dass der Mann nicht mehr versicherungsfähig sei. Er dagegen wollte an seiner Krankentagegeldversicherung festhalten.

Keine Aussicht auf einen Job – keine Krankentagegeldversicherung

Das Gericht sah die Versicherungsfähigkeit des Versicherungsnehmers in der Krankentagegeldversicherung als nicht gegeben.

Zum einen konnte der Versicherungsnehmer nicht nachweisen, dass er überhaupt willens war, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Lediglich zu behaupten, er sei bemüht, reiche nicht aus. Für das Gericht stellte auch der Umstand, dass er den Beratungspflichtterminen bei der Bundesagentur teilgenommen hatte, „kein ernsthaftes Bemühen um einen Arbeitsplatz dar“.

Außerdem legten die objektiven Umstände nahe, dass die Arbeitssuche trotz ernsthafter Bemühungen, wenn sie denn stattgefunden hätten, ohne Erfolg bleiben würden. Verschiedene Mitarbeiter der Arbeitsagentur hatten schon mehrfach dem Versicherungsnehmer gegenüber geäußert, dass er aufgrund seiner Qualifikation, der Höhe seines letzten Bruttomonatsentgelts, seines Alters sowie seiner erheblichen gesundheitlichen Einschränkung sehr schwer bis gar nicht vermittelbar sei. Im Juni 2018 war der Kläger 62 Jahre alt.

Er hatte daher keinen Anspruch, in der Krankentagegeldversicherung weiterhin versichert zu sein.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 06.09.2022

www.arge-medizinrecht.de