Keine Befreiung eines Pharmaunternehmens vom Herstellerrabatt

Hersteller von Medikamenten müssen gesetzlichen Krankenkassen einen Rabatt von 16 Prozent gewähren. Unter Umständen können sie davon befreit werden, etwa wenn ansonsten die Existenz gefährdet wäre. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation kommt es aber nicht allein auf das jeweilige Unternehmen an, es wird vielmehr auch die Konzernzugehörigkeit berücksichtigt. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2012 (AZ: L 8 KR 110/12 B ER).

Der so genannte Herstellerrabatt, den Medikamentenhersteller gesetzlichen Krankenkassen gewähren müssen, wird nur in Ausnahmefällen verringert oder aufgehoben. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn das Pharmaunternehmen durch die Rabattpflicht unzumutbar belastet wird. Dies ist besonders dann der Fall, wenn die Zahlungsunfähigkeit droht, so die DAV-Medizinrechtsanwälte.

Im konkreten Fall ging es um eine GmbH, die zu einem Pharma-Konzern gehört und ausschließlich die vom Konzern hergestellten Präparate vertreibt. Diese lediglich als Vertriebsorganisation tätige GmbH beantragte eine Freistellung vom Herstellerrabatt, da dieser ihren Umsatz erheblich mindere und sie in ihrer Existenz gefährde. Das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle lehnte den Antrag ab. Die erforderliche konzernübergreifende Prüfung der wirtschaftlichen Situation sei nicht möglich, da die GmbH die Vorlage der entsprechenden Unterlagen verweigere.

Das Landessozialgericht in Darmstadt gab dem Bundesamt Recht. Die GmbH sei konzernverbunden, so dass die wirtschaftliche Situation des Unternehmens innerhalb des Konzerns maßgeblich sei. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass konzernintern bestimmte Kosten ohne nachvollziehbare Gründe auf dieses Unternehmen verlagert worden seien. So seien der GmbH als reiner Vertriebsgesellschaft die Kosten für Studien auferlegt worden. Auch habe sie anderen konzernverbundenen Unternehmen Darlehen zu auffällig niedrigen Zinsen gewährt und unentgeltlich Bürgschaften übernommen. Damit könne nicht beurteilt werden, ob der GmbH gerade durch die Arzneimittelrabatte die Zahlungsunfähigkeit drohe. Mangels Vorlage der konzernbezogenen Unterlagen habe das Bundesamt zutreffend den Befreiungsantrag abgelehnt.

Pressemitteilung vom 20.12.2012

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