Keine Ausgleichsleistungen für Schließung eines insolventen Krankenhauses

Um Überkapazitäten bei Krankenhäusern abzubauen, können Krankenhausträger Ausgleichsleistungen bei der Schließung beantragen. Dies ist aber nicht möglich, wenn das Krankenhaus ohnehin insolvenzbedingt schließen muss. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 11. Februar 2015 (AZ: 13 LC 107/14).

Um die Schließung von Krankenhäusern zu ermöglichen, können nach den Krankenhausgesetzen der Bundesländer Ausgleichsleistungen bewilligt werden. Das ist dann möglich, wenn diese Leistungen notwendig sind, um unzumutbare Härten zu vermeiden. Einen entsprechenden Antrag des Trägers eines Krankenhauses kurz vor Stellung des Insolvenzantrags lehnte das Niedersächsische Sozialministerium allerdings ab. Der Insolvenzverwalter des Trägers wollte später gerichtlich Ausgleichsleistungen für die der Insolvenz folgenden Schließung der Klinik erreichen.

Ohne Erfolg. Zweck der Ausgleichsleistungen sei es, den Abbau überflüssiger Bettenkapazitäten zu erleichtern, so das Gericht. Dieser Zweck könne jedoch nicht mehr erreicht werden, wenn ein Krankenhaus ohnehin insolvenzbedingt schließen müsse, Es gehe hierbei eben nicht mehr um die Abmilderung des unternehmerischen Risikos.

Pressemitteilung vom 05.05.2015

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