Keine Approbation bei fehlender Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung

(red/dpa). Wer außerhalb der EU eine Ausbildung zum Arzt absolviert hat, muss nachweisen, dass diese Ausbildung mit der in Deutschland gleichwertig ist. Für diesen Nachweis muss in der Regel unter anderem ein individualisiertes Curriculum vorgelegt werden, aus dem die universitäre Ausbildung im Ausland ersichtlich ist.

Kann der Betroffene das nicht, hat er keinen Anspruch auf die Approbation in Deutschland. Im Zweifel muss er eine weitere Prüfung in Deutschland ablegen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier vom 17. September 2018 (AZ: 2 K 63849/17.TR).

In der Ukraine ausgebildet: Zulassung zum Arzt in Deutschland?

Der Mediziner hatte sein Medizinstudium in der Ukraine absolviert. Während seiner mehrjährigen beruflichen Tätigkeit als Arzt hatte er verschiedene Facharztbezeichnungen erworben.

Seit dem Jahr 2014 ist er in einem Krankenhaus in Deutschland ganztägig beschäftigt. 2015 beantragte er beim Land die Erteilung einer Approbation als Arzt. Das Land beauftragte einen Gutachter. Dieser stellte nur in Teilbereichen eine Gleichwertigkeit des Studiums fest. Einige Defizite, gerade im Hinblick auf landesspezifische Aspekte, seien durch die berufliche Tätigkeit des Mediziners nicht völlig ausgeglichen.

Daraufhin lehnte das Land den Antrag ab. Der Mediziner müsse seinen gleichwertigen Ausbildungsstand durch eine Prüfung nachweisen. Diese beziehe sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfungen in der Bundesrepublik. Auch müsse der Mediziner eine Prüfung im Bereich Allgemeinmedizin ablegen. Hiergegen klagte der Arzt: Insgesamt sei eine Gleichwertigkeit der Ausbildung gegeben.

Arztausbildung in der Ukraine nicht gleichwertig – keine Zulassung als Arzt

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Ausbildungsstand des Mediziners sei nicht mit der Grundausbildung für Ärzte wie sie die Bundesärzteordnung und die Approbationsordnung für Ärzte vorsieht, vergleichbar. An der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands bestünden schon deshalb erhebliche Bedenken, weil der Mann trotz Aufforderung ein aufgeschlüsseltes Curriculum zu den Ausbildungsinhalten in deutscher Sprache nicht vorgelegt habe. Der Vergleich der Ausbildungen sei daher nicht möglich.

Die Unterlagen ließen ohne individualisiertes Curriculum in vielen Fällen keinen verlässlichen Rückschluss auf den Stoffinhalt der gelehrten Fächer zu. Die inhaltliche Ausgestaltung der schlagwortartig genannten einzelnen Fächer des Studiums sei nicht erkennbar. Insbesondere sei unklar, in welchem Umfang dem Mediziner Kenntnisse in den Fächern Medizin des Alterns und des alten Menschen, Prävention und Gesundheitsförderung, Schmerzmedizin, psychosomatische Medizin und Psychotherapie vermittelt worden sei.

Der Kläger könne die festgestellten wesentlichen Unterschiede auch nicht vollständig durch seine ärztliche Berufspraxis ausgleichen. Dies habe der Mediziner nicht ausreichend nachgewiesen.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 29.12.2018

www.arge-medizinrecht.de