Kein Anspruch auf Laserbehandlung bei übermäßigem Haarwuchs  

Bei übermäßigem Haarwuchs im Gesicht muss die Krankenkasse zwar eine anerkannte Behandlung bezahlen, nicht jedoch eine Laser-Epilationsbehandlung. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Oktober 2012 (AZ: L 1 KR 443/11), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Die Patientin leidet an übermäßigem Haarwuchs, insbesondere im Gesicht. Bei ihrer Krankenkasse beantragte sie die Kostenübernahme für eine dauerhafte Haarentfernung durch Laserbehandlung. Sie argumentierte, dass die bisherigen Behandlungen nicht zu einer dauerhaften Reduzierung des Haarwuchses geführt hätten. Lediglich die Laserbehandlung wirke dauerhaft. Eine Nadelepilation sei wegen der schmerzhaften Behandlung nicht zumutbar. Die Laserbehandlung sei die einzig sinnvolle Behandlungsmethode. Die Krankenkasse war jedoch der Auffassung, dass die Überlegenheit der Laserbehandlung bislang nicht belegt sei. Die Langzeitnebenwirkungen seien völlig ungeklärt. Sie wollte der Frau daher lediglich eine Behandlung durch Nadelepilation bewilligen.

Die Klage der Frau blieb erfolglos. Sie habe zwar wegen der entstellenden Wirkung des Haarwuchses Anspruch auf die Kostenübernahme einer Behandlung durch die Krankenkasse, so die Richter. Die Laserbehandlung sei jedoch im Sinne des Krankenversicherungsrechtes eine neue Methode. Der Gemeinsame Bundesausschuss habe noch keine positive Empfehlung zum diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben. Damit stehe noch nicht fest, ob diese Behandlung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspreche.

Im vorliegenden Fall stehe mit der Nadelepilation aber eine wirksame andere Behandlungsmethode zur Verfügung. Diese Behandlungsmethode werde auch nicht grundsätzlich dadurch ausgeschlossen, dass es sich um ein langwieriges Verfahren mit hohem Zeitaufwand handele und möglicherweise auch mit zeitweiligen Schmerzen verbunden sein könne. Den Schmerzen könne durch eine lokale Betäubung vorgebeugt werden. Im Übrigen sei auch die Behandlung mittels Laserepilation nicht völlig schmerzfrei.

Pressemitteilung vom 25.06.2013

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