Irreführende Werbung: Klinik wirbt für Fachabteilung ohne Fachärzte

(red/dpa). Kliniken werben im Internet für ihre Leistungen und ihre Fachkompetenz. Bewirbt eine Klinik eine Fachabteilung, wie etwa eine Abteilung für Oral- & Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie, muss sie auch über entsprechend ausgebildete Fachärzte verfügen.

Anderenfalls kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen, warnt die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Landgerichts Heidelberg vom 12. Juni 2018 (AZ: 11 O 50/17).

Auf der Website einer Klinik fand sich die Rubrik „Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie“. Darüber hinaus suchte die Klinik in einer Werbeanzeige Patienten für Zahnimplantate für die Fort- und Weiterbildung von Ärzten und Zahnärzten. Die Materialkosten übernehme die Klinik. Die Kursleitung und operative Eingriffe führe ein Fachzahnarzt für Oralchirurgie, Leiter der „Abteilung für Oral- & Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie“, durch.

Deswegen mahnte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs die Klinik ab und klagte. Zu den Mitgliedern der Wettbewerbszentrale gehören unter anderem die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer, die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die Deutsche Gesellschaft für Implantologie im Zahn-, Mund und Kieferbereich e.V. und die Deutsche Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie e.V.

Wettbewerbsverstoß: Fachabteilung Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ohne Facharzt

Die Wettbewerbszentrale warf der Klinik vor, für ihre Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zu werben, obwohl bei ihr kein Facharzt für diesen Bereich dauerhaft angestellt sei. Ein informierter Verbraucher gehe jedoch angesichts der Werbung und der Website der Klinik berechtigterweise davon aus, diese Abteilung verfüge über entsprechendes fachliches Know-how und entsprechend fachlich ausgebildete Ärzte. Das sei jedoch nicht der Fall.

Irreführende Internetwerbung für Verbraucher

Bereits die Frage, ob in einem konkreten Fall ein Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg hinzugezogen werden müsse, müsse ein Humanmediziner entscheiden. Diese Entscheidung könnten die bei der Klinik beschäftigten Fachärzte – Zahnmediziner – nicht treffen. Auch wenn der Verbraucher nach eingehender Lektüre des Webauftritts selbst feststellen könne, dass dem Ärzteteam tatsächlich keine Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie dauerhaft angehörten, würde er durch die Werbung der Klinik in die Irre geleitet.

Das Gericht gab der Wettbewerbszentrale Recht. Die Angabe der beanstandeten Begriffe auf der Homepage der Klinik seien „zur Täuschung geeignet“. Der normal informierte und angemessen aufmerksame Leser erkenne auf der Website der Klinik nicht deutlich, dass ihr kein Mund-, Kiefer- oder Gesichtschirurg angehöre.

Auch wenn der Leser in der Rubrik „Team der Klinik“ feststellen könne, welche Fachärzte an der Klinik tätig sind, werde die „Irreführung hierdurch nicht beseitigt“. Auch das Argument, die Klinik arbeite mit einem im Ausland tätigen Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zusammen, entspreche nicht der Verbrauchererwartung.

Die Klinik wurde unter anderem verurteilt, es zu unterlassen

  • im geschäftlichen Verkehr auf Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie hinzuweisen, wenn dies wie beschrieben geschehe
  • im geschäftlichen Verkehr den Klinik-Geschäftsführer und Zahnmediziner als „Leiter der Abteilung für Oral-& Mund Kiefer Gesichtschirurgie“ zu bewerben, wenn dies wie beschrieben geschehe.

Anderenfalls drohe ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre).

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 11.02.2019

www.arge-medizinrecht.de