Immer umfassende Risikoaufklärung vor OP

Köln/Berlin (DAV). Ein Patient muss umfassend über das Risiko einer Operation informiert werden. Wie hoch dieses Risiko ist, spielt dabei keine Rolle. So entschied das Oberlandesgericht Köln am 25. April 2007 (AZ: 5 U 180/05), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Aufgrund eines auffälligen Befunds bei der Vorsorgeuntersuchung begab sich eine 28-jährige Frau in eine gynäkologische Klinik. Dort wurde der Patientin Gebärmutter-Gewebe entnommen und anschließend eine Ausschabung vorgenommen. Nach der Operation kam es zu dem so genannten Ashermann-Syndrom, bei dem sich Narben in der Gebärmutter bilden und die Gebärmutter bis hin zum totalen Verschluss verkleben kann. Dies führte bei der jungen Frau zur Unfruchtbarkeit. Sie klagte auf Schmerzensgeld und begründete dies damit, dass die Behandlung fehlerhaft durchgeführt worden sei. Außerdem sei sie nicht ausreichend über die mit der Operation verbundenen Risiken aufgeklärt worden.

Nach Anhörung eines Sachverständigen verurteilten die Richter Klinik und behandelnden Arzt auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 40.000 Euro. Ein Behandlungsfehler konnten sie nicht mit Sicherheit feststellen, jedoch sei die Frau nicht genügend über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt worden, insbesondere nicht über das möglicherweise auftretende Ashermann-Syndrom. Der in der Klinik verwendete Aufklärungsbogen enthielte keinen Hinweis darauf. Zwar trete bei diesem Syndrom eine Unfruchtbarkeit nur in einem von 1.000 Fällen auf, doch spiele die Höhe des Risikos keine Rolle. Die Patientin müsse einen umfassenden Überblick über die Schwere der Operation und der damit verbundenen Gefahren haben. Die Sterilität habe die Frau psychisch erheblich belastet und wirke sich massiv auf ihre Lebensführung aus.

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Pressemitteilung vom 29.07.2009

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