Fahrtkostenerstattung vom Dialysearzt: Bus ja, Taxi nein

Ein Dialysearzt darf seinen Patienten die durch die Behandlung entstehenden Fahrtkosten nur in geringem Umfang ersetzen. Die Kosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln darf er erstatten, nicht jedoch Taxikosten. Das entschied das Landgericht Hannover am 22. März 2010 (Az: 18 O 70/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Eine Dialysepraxis hatte dem Patienten eines anderen Dialysearztes angeboten, ihm für jeden Monat der Behandlung in ihren Praxisräumen 250 Euro zu zahlen. Das Geld sollte dazu dienen, den Eigenanteil des Patienten an den entstehenden Taxikosten zu begleichen. Der „Zuschuss“ lag jedoch höher als die tatsächlichen Fahrtkosten.

Das Gericht untersagte diese Methode, Patienten zu werben. Dies sei unlauterer Wettbewerb und ein Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen sowie das Heilmittelwerbegesetz, so die Richter. Die Dialysepraxis dürfe Patienten daher keine Fahrtkostenerstattung und sonstige Zuwendungen für den Fall anbieten, dass diese die Dialysebehandlung in der Praxis durchführen ließen. Verhältnismäßig und damit erlaubt sei lediglich die Gewährung einer vollständigen oder teilweisen Erstattung von Fahrtkosten des öffentlichen Nahverkehrs, die tatsächlich im Zusammenhang mit dem Besuch der Praxis anfallen.

Pressemitteilung vom 23.02.2011

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