Fällt der Betrieb einer Gewebebank unter das Ärzteprivileg?

(DAV). Ärzte können innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen ihren Beruf recht frei ausüben. Sie benötigen für viele Tätigkeiten keine weitere Erlaubnis. Dies ergibt sich aus dem sogenannten Ärzteprivileg. Aber auch das ist an Bedingungen geknüpft.

So muss der Arzt beim Betrieb einer Gewebebank die wesentlichen Tätigkeiten selbst verantworten. Er darf sie nicht auf externe Einrichtungen übertragen. Tut er dies doch, entfällt die für Ärzte geltende Ausnahmeregelung (Ärzteprivileg). An und für sich muss für die Gewinnung und Bearbeitung von menschlichem Gewebe grundsätzlich eine behördliche Erlaubnis vorliegen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2019 (AZ: 3 C 5.17).

Behördliche Erlaubnis oder Ärzteprivileg

Der Chefarzt für Orthopädische Chirurgie eines Krankenhauses leitet dort eine Knochenbank, in der bei Operationen anfallende Oberschenkelknochenköpfe als Spendermaterial zur Verwendung an anderen Patienten aufbereitet werden. Die hierfür notwendigen Labortests sowie die Keimüberprüfung fanden teilweise in externen, hierfür zugelassenen Einrichtungen statt.

Die Überwachungsbehörde wies den Mediziner darauf hin, dass er als verantwortlicher Arzt alle Tätigkeiten selbst ausüben müsse. Ansonsten bedürfe die Knochenbak einer entsprechenden Erlaubnis. Daraufhin zeigte der Arzt den Betrieb einer von ihm persönlich verantworteten Knochenbank an. Der Betrieb wurde ihm untersagt. Die Behörde meinte, seine unmittelbare fachliche Verantwortung sei aufgrund der Weitergabe von Tätigkeiten an externe Labore nicht sichergestellt.

Hiergegen klagte der Arzt erfolglos. Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in München (AZ: 20 BV 15.21) eingelegte Revision wurde zurückgewiesen.

Erlaubnisvorbehalt für ärztliche Tätigkeit statt Ausnahmeregelung

Das Ärzteprivileg (§ 20d Arzneimittelgesetz) sei bewusst eng gefasst worden, so das Bundesverwaltungsgericht. Es setze voraus, dass der Arzt alle an sich erlaubnispflichtigen Tätigkeiten fachlich selbst verantworte, die für die Anwendung des Gewebes bei seinen Patienten erforderlich sind. Daher dürften solche Laborleistungen nicht an eine externe Stelle gegeben werden.

Diese enge Auslegung sei im Hinblick auf die spezifischen Besonderheiten und Risiken bei der Gewinnung und Bearbeitung von menschlichem Gewebe verfassungsrechtlich auch nicht bedenklich. Auch aus dem Europarecht folge keine andere Bewertung. Die hier maßgebliche Richtlinie 2004/23/EG sehe schon gar kein Ärzteprivileg vor.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 01.03.2019

www.arge-medizinrecht.de