Ein Gesundheitsprodukt kann wirken – irreführende Werbung?

(dpa/tmn). Irreführende Werbung gibt es auch im Gesundheitsbereich. Es gelten deshalb besondere strenge Regeln, ganz im Sinne des Gesundheitsschutzes. Darf ein Anbieter von Gesundheitsprodukten damit werben, dass eine gesundheitsfördernde Wirkung eintreten „kann“?

Schon dann liegt eine irreführende gesundheitsbezogene Werbung vor. „Kann“-Aussagen und solche in der Möglichkeitsform suggerieren aus Verbrauchersicht, dass bestimmte Wirkungen auch tatsächlich eintreten.

Die entschied das Oberlandesgericht Hamm am 23. Juni 2022 (AZ: 5 U 173/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Werbung mit Wirkungen von Gesundheitsprodukten

In der Werbung für eine Ganzkörperkältetherapie und eine lokale, mit einem Handgerät durchzuführende Kältetherapie arbeitete der Hersteller mit „Kann“-Aussagen. Geworben wurde u.a. damit, dass „… Muskulatur und verletztes Gewebe (Prellungen, Stauchungen, Frakturen) deutlich schneller regenerieren können“. Gestritten wurde darüber, ob diese Werbeaussagen, die bestimmte gesundheitsfördernde Wirkungen nur als möglich erscheinen lassen, irreführend sind.

Es gab auf der Website noch den Zusatz „Aufgrund rechtlicher Bestimmungen sind wir als Anbieter innovativer Verfahren verpflichtet, jedes mit deren Anwendung verbundene Erfolgsversprechen auszuschließen“.

Irreführende Werbung von Gesundheitswirkungen

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts in Hamburg lag eine irreführende Werbung vor. Somit darf der Hersteller nicht mehr damit werben.

Es werde der Eindruck erweckt, dass bei der Anwendung bestimmte Wirkungen erzielt werden. Die „Kann“-Formulierung führt zwar zu einer Relativierung der Werbebehauptungen. Dies folgt aber dem Umstand, dass die Auswirkungen auf den menschlichen Körper individuell unterschiedlich sein können.

Werbeaussagen bei Gesundheitsprodukten sind aber nur erlaubt, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen. Dies war hier nicht der Fall.

Auch der Zusatz auf der Homepage änderte nichts an der Bewertung durch das Gericht. Es verneinte, dass der „situationsadäquat aufmerksame Verbraucher diesen aufklärenden Hinweis“ auch wahrnimmt.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 30.12.2022

www.arge-medizinrecht.de