Darf Online-Versandapotheke bei jedem Produkt Geburtsdatum abfragen?

(DAV). Gerade in Zeiten der Pandemie erfreut sich der Versandhandel großer Beliebtheit. Auch wenn der Einkauf in Apotheken keinen Beschränkungen unterliegt, werden Online-Versandapotheken gern genutzt. Aber auch dort muss der Datenschutz beachtet werden.

Eine Online-Versandapotheke darf nicht das Geburtsdatum der Besteller bei jedem Produkt erheben und verarbeiten. Zumindest nicht für solche Produkte, die keine altersspezifische Beratung erfordern. Dies entschied das Verwaltungsgericht Hannover am 9. November 2021 (AZ: 10 A 502/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Datenschutz gilt auch für Online-Versandapotheken

Die Firma aus Niedersachsen betreibt eine Online-Versandapotheke. Bei jeder Bestellung fragte die Firma das Geburtsdatum der Besteller ab. Die Landesdatenschutzbeauftrage Niedersachen wies das Unternehmen an, das Geburtsdatum unabhängig von der Art des bestellten Medikamentes nicht mehr zu erheben und zu verarbeiten.

Die Versandapotheke aber meinte, aufgrund der für Apotheker geltenden Berufsordnung müsse sie altersgerecht beraten können. Auch habe sie ein Interesse daran, zu wissen, ob die Besteller volljährig sind.

Zudem wies die Landesdatenschutzbeauftragte die Klägerin an, die im Bestellprozess erhobenen Anrede (Herr/Frau) nicht zu verwenden, soweit Medikamente bestellt würden, die nicht geschlechtsspezifisch zu dosieren und/oder einzunehmen seien.

Geburtsdatum darf nicht immer abgefragt werden

Bereits vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hatte die Online-Versandapotheke hinsichtlich der Anrede „Herr/Frau“ die Auswahloption „ohne Angabe“ in ihrem Bestellformular eingefügt. Damit war der Punkt erledigt.

Die Klage der Online-Versandapotheke wurde abgewiesen.

Das Gericht hatte zunächst klargestellt, dass der beanstandete Bestellvorgang sich nur auf rezeptfreie Produkte bezog. Dort darf aber das Geburtsdatums zumindest für solche Produkte nicht abgefragt werden, die keine altersspezifische Beratung erfordern.

Ein Blick auf die Website der Klägerin zeigte auch, dass sie eine Vielzahl von Drogerieartikeln und apothekenpflichtigen Medikamenten anbot, die nicht altersspezifisch zu dosieren waren. Auch bei diesen Bestellungen musste das Geburtsdatum angegeben werden. Dafür gibt es in der Datenschutzgrundverordnung aber keine Rechtsgrundlage.

Soweit die Klägerin die Geschäftsfähigkeit ihrer Kunden überprüfen will, so gilt das datenschutzrechtliche Prinzip der Datenminimierung. Damit darf lediglich die Volljährigkeit und nicht das genaue Geburtsdatum abgefragt werden.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 10.12.2021

www.arge-medizinrecht.de