Darf ein Arzt ein Haus von Patientin kaufen – Verstoß gegen Berufsordnung?

(DAV). Die Integrität der Ärzteschaft ist ein hohes Gut. Diese soll durch die ärztliche Berufsordnung geschützt werden. Darin sind auch die Beziehungen zu Patienten und Patientinnen geregelt, auch die wirtschaftlichen. So sollen keine Vorteile aufgrund der Patientenbeziehungen entstehen.

Allerdings ist damit nicht gemeint, dass jegliche Geschäftsbeziehung ausgeschlossen ist. Wer als Arzt ein Haus seiner Patientin zu einem angemessenen Preis kauft, verstößt damit nicht gegen das berufsrechtliche Verbot unerlaubter Zuwendungen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Berlin vom 20. April 2021 (AZ: 90 K 6.19 T), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Hauskauf von Patientin – Verstoß gegen ärztliche Berufsordnung?

Der Arzt erwarb im Februar 2018 ein Grundstück seiner 1925 geborenen Patientin. Sie war seit 16 Jahren bei ihm in Behandlung, bevor sie 2017 aus gesundheitlichen Gründen in ein Heim umzog. Die Patientin beschloss, ihr stark renovierungsbedürftiges Haus über einen Bevollmächtigten für 250.000 Euro zu verkaufen.

Neben dem Arzt interessierte sich auch ein Grundstücksnachbar dafür. Gleichwohl entschied sich die Patientin für ihren Arzt als Käufer. Sie blieb auch dann dabei, als der Nachbar später ein höheres Angebot abgab.

Die Ärztekammer Berlin leitete auf die Beschwerde des Nachbarn hin ein berufsgerichtliches Verfahren ein. Der Beschuldigte habe nur aufgrund seiner Vertrauensstellung zur Patientin, überhaupt die Möglichkeit des Erwerbs erhalten. Er sei nur deshalb von der Verkäuferin ausgewählt worden, obwohl sie von dem Nachbarn einen höheren Kaufpreis hätte erhalten können. Es drohte dem Arzt eine Geldbuße.

Geschäfte zwischen Patienten und Ärzten erlaubt

Allerdings sah das Berufsgericht keinen Verstoß und sprach den Beschuldigten frei.

Es ist zwar Ärztinnen und Ärzten nach der Berufsordnung nicht gestattet, „im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung von Patientinnen und Patienten mehr als geringfügige Geschenke oder andere Vorteile für sich zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen“. Das Gericht sah bei wirtschaftlicher Betrachtung schon keinen berufsrechtlich relevanten Vorteil. Ärzte dürfen Gegenstände von Patienten erwerben, wenn der geforderte Kaufpreis gezahlt wird.

In dem Fall hatte das Gebot des Nachbarn auch nicht dem marktüblichen Preis entsprochen. Er hatte schließlich ein besonderes Interesse am Erwerb des Grundstücks für seine Mutter. Für eine Tatbestandsverwirklichung ist es notwendig, dass die Beteiligten den Vorteil vereinbaren, um den Arzt bei seiner ärztlichen Entscheidung zu beeinflussen. Der Schutz der Integrität der Ärzteschaft geht aber nicht so weit, dass jegliche Geschäftsbeziehung bei Gelegenheit der ärztlichen Berufstätigkeit unterbleiben muss.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 16.08.2021

www.arge-medizinrecht.de