Chefarzt mit vertragsärztlicher Tätigkeit muss Bereitschaftsdienste leisten

(DAV). Ein Klinik-Chefarzt muss im Krankenhaus Bereitschaftsdienste leisten. Hat er gleichzeitig die Zulassung als Vertragsarzt, fallen auch hier Bereitschaftsdienste an, an denen er teilnehmen muss. Er hat keinen Anspruch, davon befreit zu werden. Der Arzt ist nicht mit einem Belegarzt, der im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung tätig wird, zu vergleichen.

Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. Januar 2019 (AZ: L 12 KA 53/18).

Der Urologe ist als Chefarzt an einem Klinikum angestellt und führt dort zusammen mit seinem Praxispartner die urologische Abteilung. Gleichzeitig nimmt er mit einem hälftigen Versorgungsauftrag an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Im April 2016 wurde er zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet. Dagegen legte er Widerspruch ein.

Genauso wie ein Belegarzt habe er zusätzlich zu seiner vertragsärztlichen Tätigkeit als Chefarzt an der Klinik 10 bis 15 Bereitschaftsdienste pro Monat abzuleisten. Dabei handle es sich um jeweils bis zu 24 Stunden andauernde, durchgehende Rufbereitschaftsdienste. Der Bereitschaftsdienst komme zur Tätigkeit in der Praxis hinzu.

Er sei mindestens denselben zeitlichen Belastungen wie ein Belegarzt ausgesetzt, wenn nicht höheren. Sein Bereitschaftsdienst auf der Station dürfe genauso wie der Bereitschaftsdienst des Belegarztes auf der Station nicht durch den vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst erweitert werden. Dies sei physisch nicht zu leisten, ohne die Qualität der medizinischen Leistungserbringung zu gefährden.

Tätigkeit als Chefarzt ist nicht mit der eines Belegarztes vergleichbar

Der Widerspruch des Arztes und seine Klage blieben ohne Erfolg. Für jeden Vertragsarzt bestehe die grundsätzliche Verpflichtung, am Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Die Tätigkeit als Chefarzt sei nicht gleichzusetzen mit der eines Vertragsarztes, der zugleich belegärztlich im Rahmen der ambulanten Versorgung tätig sei. Die Tätigkeit als Chefarzt müsse dagegen dem stationären Bereich zugeordnet werden.

Zwischen beiden Bereichen bestehe eine strikte Trennung. Ein Nebeneinander zwischen stationärer Tätigkeit als Chefarzt und vertragsärztlicher Tätigkeit sei zulässig. Der Status als Chefarzt berühre allerdings nicht den Status als Vertragsarzt. Deshalb könnten Bereitschaftsdienste, die im Rahmen der stationären Tätigkeit als Chefarzt anfielen, keine Berücksichtigung bei der Frage der Befreiung vom vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst finden. Die daraus folgende Doppelbelastung müsse der Arzt hinnehmen. Er habe die Verantwortung, die unterschiedlichen Verpflichtungen miteinander in Einklang zu bringen.

Wie der Dienstplan zeige, seien die Belastungen auch nicht unzumutbar. Für die Zeit von September 2018 bis September 2019 sei der Arzt insgesamt siebenmal zum Bereitschaftsdienst mit insgesamt 42 Dienststunden für ein ganzes Jahr eingeteilt worden.

Mit seiner Zulassung als Vertragsarzt habe sich der Arzt freiwillig einer Reihe von Einschränkungen seiner ärztlichen Berufsausübung unterworfen, die mit der Einbeziehung in ein öffentlich-rechtliches Versorgungssystem notwendig verbunden seien. Hierzu gehöre auch die Pflicht zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst, ohne den eine ausreichende Versorgung der Versicherten nicht gewährleistet sei.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 02.11.2019

www.arge-medizinrecht.de