Bewertungsportale für Ärzte: Anspruch auf Löschung von Einträgen?

(DAV). Bewertungsportale für Ärzte sind grundsätzlich zulässig. Allerdings haben die Betreiber solcher Portale eine Prüfungspflicht, wenn sich der bewertete Arzt gegen einen Eintrag wehrt. Was ist aber, wenn jemand eine schlechte Bewertung ohne Begründung abgibt?

Kommt es zum Streit über die Bewertung eines Arztes, hat der Portalbetreiber im Rahmen seiner Prüfpflichten den Arzt-Patienten-Kontakt zu verifizieren. Außerdem hat er die Aufgabe, das Persönlichkeitsrecht des Arztes und das Recht auf freie Meinungsäußerung des Patienten gegeneinander abzuwägen. Einen Anspruch auf Löschung haben Ärzte nur selten. Vor allem dann nicht, wenn die Bewertung des Arztes gut begründet war.

Umso beachtlicher ist die Entscheidung des Landgerichts Augsburg vom 17. August 2017 (AZ: 22 O 560/17), auf das die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam macht.

Regeln bei Bewertungsportalen über Ärzte

Der Betreiber einer Praxisklinik für Zahnmedizin verlangte von einer Bewertungsplattform, eine Bewertung zu der Klinik zu löschen.

Auf der Plattform können kurze Texte zusammen mit einer Stern-Bewertung abgegeben werden. Eine Person bewertete die Zahnklinik mit nur einem Stern. Einen Begründungstext gab es nicht. Der Arzt verlangte die Löschung dieses Eintrags. Er kenne keine Person unter dem Benutzernamen.

Ärzte und Kliniken: Haben sie Anspruch auf Löschung einer Bewertung?

Das Landgericht Augsburg sah keine Pflicht zur Löschung. Es bewertete den Eintrag zu der Klinik als freie Meinungsäußerung. Damit habe der Betreiber des Bewertungsportals seine Prüfungspflichten nicht verletzt.

Der Benutzer teile mit, dass er eine Meinung zur Praxis habe, so das Gericht. Mit der Vergabe des Sterns treffe er keine Aussage zu konkreten Leistungen oder Personen der Klinik. Der Hintergrund der Bewertung bleibe offen. Daher sei der Kläger auch nicht in seiner Ehre oder sozialen Anerkennung tangiert.

Es kommt nach Auffassung des Gerichts in Augsburg auch nicht darauf an, ob der Arzt den Bewertenden kennt oder behandelt hat. Es reiche aus, dass der Nutzer in irgendeiner Art und Weise mit der Klinik in Berührung gekommen sei. Es fehle auch an einer überprüfbaren unwahren Tatsachenbehauptung. Eine Meinungsäußerung werde auch nicht dadurch unzulässig, dass der Hintergrund offenbleibe.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 27.03.2018

www.arge-medizinrecht.de