Beleghebammen: Keine Prämien für Patientenvermittlung  

Kliniken dürfen freiberuflichen Hebammen für die Vermittlung von Patientinnen keine Vergütung zahlen. Auch andere Vorteile sind unzulässig. Die Hebammen könnten ansonsten aufgrund eigener wirtschaftlicher Interessen die Patientinnen beeinflussen. Die Arbeitgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert über ein Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 16. Juni 2012 (AZ: 96 C 396/11).

Zwischen der Klinik und der freiberuflich tätigen Hebamme bestand ein Vertrag, wonach die Klinik ihr pro Geburt einer von ihr vermittelten werdenden Mutter ein „Pauschalhonorar“ zahlte: 150 Euro bei einer Übernachtung und 300 Euro ab drei Tagen oder zwei Übernachtungen. Als das Krankenhaus das Honorar herabsetzen wollte, klagte die Hebamme auf den vollen Betrag.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Hebamme gar keinen Anspruch auf die Zahlungen hatte. Es sei verboten, eine „Prämie“ für die Zuführung von Patientinnen zu erhalten. Jeder Patient solle frei entscheiden können, in welches Krankenhaus er sich zur Behandlung oder Entbindung begebe. Eine solche Entscheidung dürfe nicht von den wirtschaftlichen Interessen der Hebamme beeinflusst werden. Eine Hebamme sei in die Geburtsvorbereitungen so eingebunden, dass sie Einfluss auf die Willensbildung der Patientin habe. Dabei dürften die wirtschaftlichen Interessen der Hebamme jedoch keine Rolle spielen.

Pressemitteilung vom 20.12.2012

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