Auch ein Notarzt muss Patienten aufklären

Münster/Berlin (DAV). Auch ein Notarzt hat eine umfassende Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten oder dessen Angehörigen. Nach erfolgter Behandlung hat er eine Überwachungsverpflichtung, die er unter Umständen auch telefonisch wahrnehmen kann. Darüber informieren die Medizinrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweisen auf ein Urteil des Landesberufsgerichts für Heilberufe Münster vom 23. September 2009 (AZ: 6t A 2159/08.T).

Während seines nächtlichen Notdienstes behandelte ein Arzt eine zehnjährige Patientin, die unter Migräne litt. Das Mädchen erhielt zwei Medikamente, eines davon war zu hoch dosiert. Statt der dem Alter und Körpergewicht angemessenen drei Milligramm verabreichte er zehn Milligramm. Unmittelbar nach der Behandlung verließ der Arzt die Patientin. Nach seinem Weggang verschlechterte sich der Zustand des Mädchens massiv, unter anderem traten Bewusstseinstörungen auf. Die Eltern veranlassten daraufhin die Noteinweisung ihrer Tochter in eine Kinderklinik.

Die Richter verurteilten den Arzt zu einer Geldbuße von 5.500 Euro. Er habe im Rahmen der Behandlung mehrfach gegen seine Berufspflichten verstoßen. Nicht nur habe er die dreifach überhöhte Dosis eines Medikaments verabreicht, sondern außerdem die Eltern über Medikation, mögliche Nebenwirkungen und Behandlungsalternativen nur unzureichend aufgeklärt. Auch eine Überwachung der Patientin fand nicht statt. Zwar hätte der Arzt nicht unbedingt dreißig Minuten in der Wohnung der Patientin warten müssen, wie die Richter in der ersten Instanz dargelegt hatten. Er hätte den Eltern aber mindestens anbieten müssen, mit ihm bis zum Ende seines Notdienstes um 8.00 Uhr des nächsten Morgens Kontakt zu halten.

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Pressemitteilung vom 26.01.2010

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