Arzthaftung wegen mangelhafter Aufklärung?

(DAV). Vor ärztlichen Eingriffen müssen Patientinnen und Patienten über die Risiken aufgeklärt werden. Neben dem allgemeinen Risiko eines Fehlschlages muss auch über spezifische Risiken informiert werden. Ist eine Aufklärung ausreichend, wenn im Wesentlichen über das richtige Verhalten des Patienten gesprochen wurde?

Es ist nicht notwendig, gesondert auf das „allgemeine“ Misserfolgsrisikos hinzuweisen, wenn die Frage des Misserfolgs grundsätzlich – auch in Bezug auf das Verhalten des Patienten – erörtert wurde. Ist dem Patienten bewusst, dass sein Alkohol- und Nikotinkonsum die Chancen eines Erfolgs verschlechtern würden, kann er sich nicht auf fehlende Aufklärung berufen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über einen Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 29. August 2022 (AZ: I U 52/22).

Pflicht zur Aufklärung über das allgemeine Misserfolgsrisiko?

Bei dem Beklagten mussten Zahnprothesen eingesetzt werden. Aufgrund seines Konsums von Nikotin und Alkohol wurde er darauf hingewiesen, dass der Erfolg der Einheilung der Prothesen auch davon abhinge, dass er sein Verhalten ändere. Vor Gericht sagte er: „Ja, ich habe gewusst, dass es besser wäre, wenn ich mit Alkohol und Nikotin aufhöre, weil der Heilerfolg dann besser wäre.“

Nachdem der Heilerfolg ausblieb, klagte er. Er meinte, er sei nicht über das allgemeine Risiko des Misserfolges aufgeklärt, sondern nur auf sein Verhalten hingewiesen worden. Ihm sei dadurch das Risiko des Misserfolges nicht klar gewesen.

In seinem Hinweisbeschluss führte das Gericht aus, dass keine Verletzung der Aufklärungspflicht vorlag.

Keine Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten

Für eine Aufklärung reiche es zwar nicht, davon auszugehen, dass ,,jedem Patienten klar ist bzw. klar sein sollte, dass chirurgische Leistungen nicht grundsätzlich immer gelingen müssen.“ Werden die negativen Auswirkungen des Nikotin- und Alkoholkonsum auf den Heilungserfolg mit dem Patienten jedoch erläutert, muss nicht auch noch auf das allgemeine Misserfolgsrisiko hingewiesen werden.

Dadurch, dass der Patient wusste, ,,dass es besser wäre, mit Alkohol und Nikotin“ aufzuhören, werde klar, dass er von einem „möglichen Risiko des Fehlschlags ausging, selbst wenn er das Rauchen einstellen würde“. Er hatte sich also mit dem Risiko auseinandergesetzt.

Daher gebe es kein Aufklärungsdefizit, befand das Gericht. Schon gar nicht muss man das Risiko des Misserfolgs prozentual angeben.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 08.02.2023

www.arge-medizinrecht.de