Arzthaftung: Wann verjährt der Anspruch wegen eines Behandlungsfehlers?

(red/dpa). Grundsätzlich muss der Arzt beweisen, dass ein Anspruch wegen eines Behandlungsfehlers bereits verjährt ist. Fraglich kann sein, wann die Verjährungsfrist beginnt.

Die Verjährungsfrist für einen Anspruch aus Arzthaftung beträgt grundsätzlich drei Jahre. Zu Schwierigkeiten kann die Frage nach dem tatsächlichen Beginn der Verjährung führen. Rügt ein Patient nämlich, er sei nicht ausreichend auf Behandlungsalternativen hingewiesen worden, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Wissen um den Fehler bei der Aufklärung, und nicht bereits ab dem Zeitpunkt der Behandlung. Allerdings hat der Patient eine eigene Informationspflicht, wenn er Kenntnis über die unzureichende Aufklärung hat. Diese Kenntnis des Patienten kann sich eventuell auch aus einem Arztbrief ergeben. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz am 10. Januar 2018 (AZ: 5 U 1271/17), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Informationspflicht des Patienten bei Behandlungsfehler

Die Rechtsprechung legt grundsätzlich die Latte sehr hoch, wenn es um die Frage geht, wann ein Patient wissen kann, dass ein Behandlungsfehler vorliegt. Diese hohen Anforderungen des Bundesgerichtshofs (AZ: VI ZR 336/93) gelten aber dann nicht, wenn der Patient das Fehlen jeglicher Aufklärung rügt. Der Patient muss nicht schon einen Arztbrief inhaltlich verstehen. Wenn sich aber aus diesem bereits ergibt, dass seine Beschwerden Folge des Eingriffs sind, muss sich ein Patient informieren.

Der Patientin wurde im Jahr 2006 ein künstliches Kniegelenk eingesetzt. Laut ihrem Allergiepass von 2001 hatte sie eine Allergie unter anderem gegen Nickel und Kobalt. Nach der OP bekam sie Beschwerden.

In einem Arztbericht aus dem Jahr 2011 wurde sie darauf hingewiesen, dass die Probleme auf ihre Allergie gegen die verwendeten Metalle Nickel und Kobalt zurückzuführen sein könnten. Deshalb wurde ihr ein Prothesenwechsel zu einer Titan-Prothese empfohlen.

Arzthaftungsprozess: Patientin verliert wegen Verjährung

Im Juli 2012 ließ die Patientin den Prothesenwechsel vornehmen. Sie vertrat die Ansicht, erst durch die Übersendung weiterer Krankenunterlagen im Jahr 2013 habe sie wissen können, dass sie vor der ersten Operation nicht über die Behandlungsalternative einer Titan-Prothese aufgeklärt worden sei.

Die Patientin klagte dann im Jahr 2015. Das Gericht stellte fest, dass der Anspruch verjährt war. Der Arztbericht aus dem Jahr 2011 habe bereits die erforderlichen Anhaltspunkte gegeben, um Nachforschungen anzustellen. Dort werde ausdrücklich auf den Allergiepass und die nicht auszuschließende allergische Komponente der Beschwerden hingewiesen. Dadurch sei deutlich geworden, dass die Möglichkeit von allergiebedingten Beschwerden bestehe.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei einem Aufklärungsfehler der Patient verpflichtet ist, sein Wissen zu vervollständigen, sobald er dafür Anlass hat.

Nach Meinung der DAV-Medizinrechtsanwälte muss den Verjährungsregelungen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Patientin hätte womöglich einen Anspruch durchsetzen können, wenn sie diesen rechtzeitig geltend gemacht hätte.

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Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 16.12.2018

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