Arzthaftung: Arzt darf Rinderknochen verwenden ohne zu informieren

red/dpa. Rinderknochen zum Knochenaufbau im eigenen Kiefer? Dann doch lieber ein künstliches Material? Hat der Patient eine Wahl?

Nein, denn die Verwendung tierischen Materials ist in der Zahnpraxis üblich. Eine gesonderte Aufklärung des Patienten ist nicht erforderlich. Hält der Zahnarzt Knochenaufbaumaßnahmen für notwendig, kann er entscheiden, welches Material am besten geeignet ist. Tierisches und künstliches Aufbaumaterial sind dabei vergleichbar. Daher gibt es keine Aufklärungspflicht, da die Materialien keine „echten“ Behandlungsalternativen darstellen. Es liegt dann auch kein Behandlungsfehler vor, der eine Arzthaftung begründen könnte, so das Oberlandesgericht Köln am 10. September 2018 (AZ: 5 U 206/17).

Kein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler bei Knochenaufbau

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall wurde nach einer Zahnextraktion der Knochen mit tierischem Material aufgefüllt. Die Frage war, ob die Patientin auf die Alternative tierisch gewonnenes oder synthetisches Material hätte hingewiesen werden müssen. 

Die Patientin meinte, sie habe ausdrücklich erklärt, nur mit einer Verwendung synthetischen Knochenersatzmaterials einverstanden zu sein. Über die mit der Verwendung tierischen Augmentationsmaterials verbundenen besonderen Risiken sei sie nie aufgeklärt worden. Sie klagte auf Arzthaftung. Jedoch ohne Erfolg.

Keine Arzthaftung bei Verwendung tierisch gewonnenen Materials

Das Gericht hat einen Sachverständigen hinzugezogen. Dieser kam zu einem eindeutigen Ergebnis: Es liegt weder ein Behandlungsfehler vor noch ein Aufklärungsmangel.

Den Knochendefekt mit Knochenersatzmaterial aufzufüllen war kein Behandlungsfehler. Auch hätte die Patientin nicht über die Art des Materials aufgeklärt werden müssen. Es handele sich um gleichwertige Materialien und Methoden, die keine unterschiedlichen Risiken oder Nachteile haben. Es handele sich also nicht um echte Behandlungsalternativen, über die man aufklären müsse.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 16.09.2019

www.arge-medizinrecht.de