Arztbrief-Versand per Post reicht aus

(DAV). Sendet ein Arzt einen Befundbericht an den Hausarzt des Patienten, darf er in der Regel davon ausgehen, dass dieser den Empfänger erreicht. Er muss sich nicht jedes Mal erkundigen, ob der Brief angekommen ist.

Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. März 2020 (AZ: 7 U 10/19).

Die Frau hatte auf Schmerzensgeld und Schadenersatz geklagt. Sie war der Meinung, der Arzt, der bei ihr eine Darmspiegelung vorgenommen hatte, habe sie fehlerhaft behandelt. Unter anderem stritten sie auch über die korrekte Zustellung des Arztbriefs an den behandelnden Arzt der Frau.

Der beklagte Arzt hat hier richtig gehandelt. Er hatte der Frau nach der Untersuchung angekündigt, dass sein Befundbericht, ergänzt um den histologischen Befund, in sieben bis zehn Tagen bei dem Hausarzt eintreffen werde. Auch die postalische Versendung war korrekt und ausreichend. Der Arzt hätte keinen anderen als den Postweg – also etwa per Fax – wählen müssen. Ebenso wenig sei er verpflichtet gewesen zu überprüfen, ob der Brief den Hausarzt auch erreicht habe.

Arzt muss Zustellung des Befundberichts nicht überprüfen

Der Arztbrief sei ein gängiges Mittel, um den Informationsfluss zwischen den an der Behandlung beteiligten Ärzten zu gewährleisten. „Normalerweise darf der Absender darauf vertrauen, dass sein Arztbrief beim Empfänger ankommt. Es kann ihm nicht zugemutet werden, sich bei jedem Arztbrief zu vergewissern, dass dieser erfolgreich übermittelt wurde“, erläuterten die Richter. „Anders verhält es sich nur, wenn aus früheren Fällen Probleme bei der Zustellung bekannt sind oder wenn ein hochpathologischer Befund mitzuteilen ist, der weitere zeitliche Behandlungsschritte erforderlich macht.“ Dies sei hier nicht der Fall.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 15.06.2020

www.arge-medizinrecht.de