Arztbericht darf Angaben über Alkoholgeruch enthalten

Kehlheim/Berlin (DAV). Nach einer stationären Behandlung wegen eines Rückenleidens darf der ärztliche Entlassungsbericht Angaben darüber enthalten, dass der Patient bei seiner Aufnahme nach Alkohol roch. Ein solcher Hinweis ist in einem Arztbericht gerechtfertigt und keine Ehrverletzung, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Hinweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Kehlheims vom 27. Juni 2008 (AZ – 3 C 0179/08).

Ein Patient war mehrere Wochen wegen eines Rückenleidens in stationärer Behandlung. Nach seiner Entlassung wurde der ärztliche Entlassungsbericht erstellt, in dem unter „Allgemeinbefund“ unter anderem die Feststellung getroffen wurde: „Der Patient riecht stark nach Alkohol“. Dies war bei seiner Aufnahme in die Klinik festgestellt worden. Da der Bericht auch an seinen Arzt gesandt wurde, sah der Patient darin eine ehrverletzende Äußerung. Eine solche Bemerkung sei auch sachfremd, da sie nicht mit einer Behandlung eines Rückenleidens zu tun habe. Er verlangte vor Gericht die Löschung dieser Feststellung.

Nach Ansicht des Gerichts liegt in der Feststellung keine Verletzung der Rechte des Klägers vor. Zwar könne grundsätzlich die Feststellung eines starken Alkoholgeruchs als ehrbeeinträchtigende Äußerung angesehen werden. Sie sei aber dann gerechtfertigt, wenn für ihre Aufnahme in den ärztlichen Bericht ein sachlicher Grund vorliege. Da bei der Verabreichung von Medikamenten und anderen therapeutischen Maßnahmen ein vorhergehender Alkoholgenuss zu beachten ist, sei die Aufnahme der Feststellung in den Aufnahmebefund auch aus medizinischer Sicht nicht zu beanstanden. Auch die Weiterleitung dieses Berichts an den Arzt, der die weitere Behandlung des Klägers betreut, sei daher gerechtfertigt.

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Pressemitteilung vom 26.08.2008

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