Arzt muss nicht über seltene, untypische Risiken aufklären

Köln/Berlin (DAV). Vor einem Eingriff muss der Arzt nicht über sehr seltene, für den jeweiligen Eingriff unspezifische Risiken aufklären. Dasselbe gilt für alternative Behandlungsmethoden, die im konkreten Fall ein deutlich schlechteres Behandlungsergebnis erwarten ließen. Darüber informieren die Medizinrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweisen auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Oktober 2008 (AZ: 5 U 84/08).

Ein Zahnarzt hatte seiner Patientin aufgrund einer schmerzhaften Entzündung der Wurzelspitzen einen Zahn gezogen. Die Frau trug eine dauerhafte Schädigung des Zungennervs davon. Sie war der Meinung, dass ihr Arzt sie vor dem Eingriff nicht ausreichend beraten hatte.

Ihre Klage wiesen die Richter jedoch ab und beriefen sich dabei auf das Gutachten eines Sachverständigen. Das Risiko einer dauerhaften Nervenschädigung sei äußerst gering und keinesfalls typisch für den Eingriff. Über sehr seltene Risiken müssten Ärzte aber grundsätzlich nur dann aufklären, wenn sie den Patienten „in der Lebensführung schwer belasten“ würden und bei aller Seltenheit trotzdem spezifisch für den jeweiligen Eingriff seien. Beides sahen die Richter im vorliegenden Fall nicht. Ebenfalls sei es nicht nötig gewesen, die Patientin über die Behandlungsalternative einer Wurzelspitzenresektion aufzuklären. Da diese eine deutlich schlechtere Erfolgsaussicht hatte, und der Arzt den Zahn aufgrund seines schlechten Zustands zu Recht als nicht erhaltenswert eingestuft hatte, war die Extraktion die angemessene Maßnahme. Auch die von der Klägerin ins Feld geführte intraligamentäre Anästhesie (ILA) sei in diesem Fall keine echte Behandlungsalternative gewesen: Da der Zahn akut entzündet gewesen sei, hätte die ILA keine für das Zahnziehen ausreichende Betäubungstiefe erreicht.

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Pressemitteilung vom 24.02.2010

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