Arzt: Kein Fortbildungsnachweis gegenüber KV – Honorarkürzung

(red/dpa). Versäumen Ärzte ihre Fortbildungspflicht, kann dies Honorarkürzungen nach sich ziehen. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) ist dann verpflichtet, das Honorar aus der Tätigkeit als Vertragsarzt für die ersten vier Quartale, die auf den maßgeblichen Fünfjahreszeitraum folgen, um zehn Prozent zu kürzen, ab dem darauffolgenden Quartal um 25 Prozent. Weist der Arzt nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums die Fortbildung nach, soll die KV gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilten Entscheidung hatte sich eine Fachärztin für Frauenheilkunde gerichtlich gegen Honorarkürzungen gewehrt, die die KV vorgenommen hatte (Sozialgericht München, 20. Juni 2018; AZ: S 38 KA 180/17). Die KV begründete die Kürzungen damit, dass der Ärztin Fortbildungspunkte fehlten. Die Gynäkologin wies darauf hin, dass sie alle Fortbildungen ordnungsgemäß absolviert habe. Die KV argumentierte, die Medizinerin müsse den Nachweis der Fortbildungen ihr gegenüber erbringen. Das sei entscheidend, nicht jedoch, ob die Fortbildungspunkte rechtzeitig erbracht wurden. Der Nachweis für die Fortbildungspunkte sei jedoch gegenüber der KV erst verspätet erfolgt.
Auch ihrer Hinweispflicht sei die KV nachgekommen.

Fortbildung: Nachweis gegenüber KV entscheidend

Vor Gericht hatte die Ärztin keinen Erfolg. In der Tat sei unstrittig, dass die Medizinerin ihrer Fortbildungspflicht Genüge getan habe und im betreffenden Zeitraum die erforderlichen Fortbildungspunkte erworben habe. Entscheidend sei jedoch ausschließlich der Nachweis gegenüber der KV, und diesen habe die Gynäkologin verspätet erbracht.

Nach Angaben der KV erinnerte sie die Ärztin mit drei Schreiben an die Fortbildungspflicht. Die Medizinerin erklärte, ein Schreiben überhaupt nicht, ein weiteres Schreiben verspätet erhalten zu haben. Das spiele keine Rolle, so das Gericht. Die Regelungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten forderten nicht, dass der Arzt mehrfach auf seine Fortbildungspflicht und etwaige Sanktionen hinzuweisen sei. Die KV genüge daher ihrer Hinweispflicht, wenn sie lediglich in einem Schreiben daran erinnere. Mehrfache Erinnerungsschreiben seien entbehrlich. Sie seien als Serviceleistung für die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten anzusehen. Die KV habe die Ärztin also ordnungsgemäß an ihre Fortbildungspflicht erinnert.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 01.03.2019

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