Arzt kann zwischen Vakuumextraktion und Zangengeburt wählen

Treten bei der Geburt Komplikationen auf, muss die Mutter nur über die Notwendigkeit der schnellen Beendigung der Geburt aufgeklärt werden. Kommen hierfür nur noch die Vakuum- oder die Zangengeburt in Betracht, muss der Arzt diese Alternativen nicht erläutern. Voraussetzung ist, dass beide Wege die gleichen Erfolgschancen bieten. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung, die das Oberlandesgericht Karlsruhe am 31. Juli 2013 (AZ: 7 U 91/12) getroffen hat.

Während einer Geburt fiel nach vorherigem normalen Verlauf plötzlich kontinuierlich die Herzfrequenz des Kindes ab. Eine rasche Beendigung der Geburt war erforderlich. Da sich der Kopf des Kindes schon weit im Becken befand, war es für einen Kaiserschnitt bereits zu spät. Der Arzt klärte die Mutter darüber auf, dass eine schnelle Beendigung der Geburt notwendig sei und entschied sich für eine Zangengeburt. Über die andere Möglichkeit einer Vakuumextraktion informierte er sie nicht.

Das Kind leidet heute unter Entwicklungsverzögerungen. Dafür machten die Eltern eine mangelhafte Sauerstoffversorgung während der Geburt verantwortlich. Sie klagten gegen den Arzt, da er über eine Alternative zur Zangengeburt nicht aufgeklärt habe. Sie verlangten Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Ohne Erfolg. Zwei Instanzen entschieden, dass dem Arzt kein Vorwurf zu machen war. Hätten zwei Entbindungsmethoden die gleichen Erfolgschancen, müsse die Mutter nicht mehr über beide Möglichkeiten aufgeklärt werden. Sie solle in der schwierigen Situation nicht mehr als notwendig belastet werden. In einer solchen Situation müsse außerdem jeder Geburtshelfer die Methode anwenden, die er am besten beherrsche.

Pressemitteilung vom 02.04.2014

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