Arzt haftet nicht für Anspruch auf Krankengeld

(DAV). Wer länger als sechs Wochen krank ist, erhält Krankengeld von der Krankenversicherung. Dabei verlässt sich die Krankenkasse meist auf die Angaben des behandelnden Arztes. Allerdings kann der Medizinische Dienst der Krankenkassen den Befund überprüfen. Was ist, wenn er zu einem anderen Ergebnis kommt?

Der Arzt dokumentiert die Behandlung eines Patienten und nimmt Krankschreibungen vor. Diese Tätigkeit dient therapeutischen Zwecken, nicht jedoch dazu, den Anspruch gegenüber der Krankenversicherung zu sichern. Kommt ein Sachverständiger des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) zu einem anderen Ergebnis, muss der behandelnde Arzt nicht für das ausbleibende Krankengeld einstehen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 17. Mai 2018 (AZ: 12 O3 188/16).

Regeln bei Krankschreibung und Krankengeld

Der Patient stellte sich bei seinem Arzt mit Beschwerden an der Halswirbelsäule und Kopfschmerzen vor. Der Arzt schrieb ihn krank, auch mit Folgebescheinigung. Die gesetzliche Krankenkasse zahlte dem Patienten Krankengeld.

Nachdem sie jedoch ein Gutachten eingeholt hatte, stellte sie die Zahlung des Krankengelds an den Patienten ein. Der MDK sei zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe.

Der Patient forderte nun von seinem Arzt das Krankengeld. Er habe darauf vertraut. Auch habe der Arzt Erkrankung und Behandlung nicht ausreichend dokumentiert, nur deshalb sei der Medizinische Dienst zu diesem anderen Ergebnis gekommen.

Arzt haftet nicht für Bescheinigungen gegenüber Krankenkasse

Die Klage des Patienten blieb jedoch erfolglos. Nach Auffassung des Landgerichts übernimmt ein Arzt nicht die Gewähr dafür, dass seine Bescheinigung richtig ist und ein Sachverständiger seine Einschätzung teilt. Schließlich habe er sich ja auch auf die Angaben des Patienten verlassen müssen. Er könne nicht garantieren, dass diese richtig seien.

Es liege auch kein Verstoß in Bezug auf die Behandlungsdokumentation vor. Diese Dokumentation diene vor allem Dingen therapeutischen Interessen, nicht aber dazu, versicherungsrechtliche Fragen zu klären. Die Behandlungsdokumentation diene nicht dem lückenlosen Feststellen ärztlichen Handelns und auch nicht dazu, Beweise für einen Haftpflichtprozess gegen den Arzt zu sichern.

Die DAV-Medizinrechtsanwälte empfehlen Medizinern aber, die Behandlung gerade dann gut zu dokumentieren, wenn Vermögensinteressen der Patienten betroffen sind.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 05.06.2019

www.arge-medizinrecht.de