Ärztliche Schweigepflicht umfasst auch die Identität von Mitpatienten

Karlsruhe/Berlin (DAV). Ein Patient kann von einem Krankenhaus nicht den Namen und die Anschrift eines Mitpatienten verlangen. Auch dann nicht, wenn er prüfen lassen möchte, ob er aufgrund eines Unfalls einen Anspruch gegen diesen hat. Die Identität des Mitpatienten unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Über ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. August 2006 (AZ: 14 U 45/04) informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im Rahmen einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in einem Krankenhaus nahm die Klägerin auch an einer ärztlich verordneten Tanztherapie teil. Dabei stieß sie mit einem Mitpatienten so unglücklich zusammen, dass sie sich erhebliche Verletzungen zuzog. Um vom diesem Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangen zu können, wollte sie das Krankenhaus verpflichten, ihr den Namen und die Anschrift des Mitpatienten zu nennen.

Mit dieser Auskunftsklage scheiterte sie jedoch. Zwar umfasse die Treuepflicht des abgeschlossenen Behandlungsvertrages auch den Anspruch auf Auskunft zu Umständen, die für die Durchsetzung ihrer Rechte von Bedeutung sind. Dieser umfasse jedoch nicht die Identität von Mitpatienten. Diese und die Tatsache seiner Behandlung unterliege der ärztlichen Schweigepflicht. Diese sei für das Verhältnis zwischen Arzt und Patient von substantieller Bedeutung.

Ob ein Anspruch gegen das Krankenhaus oder den Arzt aufgrund eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht, muss im Einzelfall geprüft werden. Dabei helfen Medizinrechtsanwälte in der Nähe. Diese finden Sie auf der Startseite unter „Anwalt finden“.

Pressemitteilung vom 18.12.2008

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