Ärzte dürfen nicht für Apotheken werben – auch nicht im „TV-Wartezimmer“

(dpa/red). Ärzte genießen bei ihren Patienten in der Regel großes Vertrauen. Gerade deshalb dürfen sie den Patienten auch nicht bestimmte Apotheken empfehlen. Dies wäre ansonsten eine unlautere Absprache mit dem Apotheker. Gilt dies aber auch für die Werbung in einem „TV-Wartezimmer“, also für so genannte Patienten-Informationsfilme, die im Wartezimmer von Arztpraxen gezeigt werden?

Patienten könnten auch die Werbung in einem TV-Programm, das speziell für Wartezimmer von Arztpraxen entwickelt wurde, als Empfehlung des Arztes verstehen. Wird dort exklusiv für eine Apotheke geworben, liegt auch ein Verstoß gegen das Verbot der so genannten Zuführung von Patienten zu bestimmten Apotheken vor. Dies kann eben auch dadurch geschehen, dass das „TV-Wartezimmer“ mit Wissen und Wollen von Arzt und Apotheker eine bestimmte Apotheke exklusiv bewirbt. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. 

Unlautere Absprache zwischen Apotheker und Arzt 

Im Wartezimmer einer Arztpraxis lief ein ‚TV-Wartezimmer’. Neben allgemeinen Beiträgen werden auch Werbeblöcke von Vertragspartnern des Betreibers ausgestrahlt. In diesem Rahmen können Apotheken Sendeplatz bei einem bestimmten Arzt exklusiv buchen. Dementsprechend wird bei Apotheken für diese Werbemöglichkeit geworben.

Der Kläger bekämpft gemäß ihrer Satzung unlauteren Wettbewerb. In der Werbung der Apotheke sieht er einen Verstoß gegen das Verbot von Absprachen zwischen Apotheken und Ärzten über die Zuführung von Patienten.

Keine Werbung für Apotheken in Wartezimmern von Arztpraxen

Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers. Der Betreiber ermögliche durch das TV-Programm solche Absprachen. Diese seien jedoch grundsätzlich verboten. Dabei umfasse der Begriff der Zuführung zwar nicht jede denkbare Form von Werbung für eine Apotheke. „Als Zuführung eines Patienten an den Apotheker ist aber jedenfalls eine Verlautbarung in der Arztpraxis einzustufen, die aus Sicht des Patienten nur als gezielte Empfehlung des Arztes für eine bestimmte Apotheke verstanden werden kann“, so das Gericht.

Für eine solche illegale Absprache komme es nicht auf eine unmittelbare Einigung zwischen Arzt und Apotheker an. Vielmehr reiche es aus, wenn es mit Wissen und Wollen von Arzt und Apotheker zu einer Äußerung gegenüber dem Patienten kommt, die als Zuführung einzustufen sei. Der Betreiber des TV-Programms könne auch deshalb in die Haftung genommen werden, weil er den Verstoß gegen das Verbot überhaupt erst ermögliche.

Besonders schwer wog, dass sich die Apotheken gezielt eine Arztpraxis aussuchen konnten, in deren Wartezimmer dann exklusiv nur diese eine Apotheke beworben wurde.

Pressemitteilung vom 05.03.2015

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