Abtretungsverbot in Behandlungsverträgen unwirksam

(DAV). Privatpatienten müssen Behandlungsverträge unterschreiben, in denen auch das Honorar geregelt ist. Fraglich ist, ob es in den Behandlungsverträgen den Patienten untersagt werden darf, Forderungen daraus an die Krankenversicherung oder die Beihilfestelle abzutreten, sondern vielmehr das nicht erstattete Honorar selbst zu tragen. Sind solche Klauseln wirksam?

Ein generelles Abtretungsverbot in einem Behandlungsvertrag ist unwirksam. Es handelt sich dabei um „überraschende Klauseln“ und benachteilige die Patienten unangemessen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. August 2022 (AZ: 7 U 143/21).

Patienten dürfen Forderungen gegen Arzt nicht an Krankenversicherung abtreten?

Ein Arzt legte einer Patientin Behandlungsverträge vor, in denen es unter anderem hieß:

„Mit Ihrer Unterschrift versichern Sie, Forderungen aus der Behandlungsrechnung nicht an Ihre Krankenversicherung/Beihilfestelle abzugeben und das berechnete Honorar selbst zu tragen, soweit Ihre Versicherung oder Beihilfestelle dies nicht oder nicht in vollem Umfang erstattet.“

Nach der Durchführung von Operationen an der Wirbelsäule stellte der Arzt einmal 13.742,85 Euro und weitere 13.200,71 Euro in Rechnung. Die Patientin bezahlte die Rechnungen und reichte sie bei ihrer Versicherung ein. Diese erstattete der Versicherungsnehmerin die bezahlten Beträge anteilig in dem von der Versicherungspolice gedeckten Umfang und machte in der Folge wegen der erstatteten Beträge Rückforderungsansprüche gegen den Arzt geltend.

Die Krankenversicherung meinte, die vom Beklagten behauptete Gebührenvereinbarung mit der Patientin sei unwirksam. Der Beklagte hätte in den Rechnungen zu viel angesetzt.

Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 4.719,92 Euro statt, der Arzt sollte den Betrag der Krankenversicherung erstatten. Der Arzt pochte auf den Behandlungsvertrag und meinte, die Krankenversicherung könne wegen des Abtretungsverbotes keinen Regress verlangen. Daher legte er Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts ein und unterlag.

Abtretungsverbot überraschend, benachteiligend und unwirksam

Die Berufung wurde durch das Oberlandesgericht verworfen.

Zwar kann grundsätzlich die Abtretung einer Forderung ausgeschlossen werden. Allerdings stellte das konkrete Abtretungsverbot in den Behandlungsverträgen eine überraschende Klausel dar (§ 305c BGB). Die Klausel beschränkte sich nicht auf die zuvor ausdrücklich im Behandlungsvertrag aufgeführten Leistungen. Sie bezog sich auf alle Forderungen aus der zu stellenden Rechnung. Damit schloss sie auch weitergehende Leistungen, die ggf. kurzfristig oder anlassbezogen notwendig werden (etwa wegen Komplikationen im Rahmen der Operation), ein.

Mit einem so umfassenden Abtretungsverbot muss eine verständige Patientin bzw. ein verständiger Patient aber nicht rechnen. Die Tragweite dieses Abtretungsverbots ist für eine solche Person nicht ersichtlich, ein expliziter Hinweis darauf ist unverzichtbar. Außerdem stellte das Gericht fest, dass das Abtretungsverbot im Übrigen auch eine unangemessen benachteiligende Klausel darstellt (§ 307 Abs. 1 BGB).

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 17.03.2023

www.arge-medizinrecht.de