Zur psychischen Aufarbeitung eines groben Behandlungsfehlers
(Schmerzensgeld nach Medikamentenverwechslung und Nahtoderlebnis)
Zu den ärztlichen Hauptpflichten aus dem Behandlungsvertrag gehört es, Patient(inn)en Ursachen, Verlauf und Folgen eines Zwischenfalls zu erläutern und Hilfen bei der Bewältigung anzubieten, soweit Patient(inn)en hierauf angewiesen sind, um das Erlebte angemessen verarbeiten zu können. Dies obliegt der Behandler(innen)seite bereits ab dem Moment des Eintritts des Schadens, aber erforderlichenfalls auch noch in der Folgezeit und ggf. auch noch nach Erhebung einer Arzthaftungsklage – insbesondere dann, wenn ein erstes gerichtliches Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis kommt, festgestellte Beschwerden seien iatrogen und nicht Folge eines pathologischen Prozesses.
Im Einzelfall kann dies sogar die Notwendigkeit implizieren, auch bei der Ablehnung eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags durch eine Patientin oder einen Patienten die Haftung – wenigstens dem Grunde nach – anzuerkennen und das Bedauern zum Ausdruck zu bringen. Kommt die Behandler(innen)seite dieser Pflicht zum Eingeständnis ihrer Verantwortlichkeit über einen langen Zeitraum nicht nach, obwohl es verschiedene Anlässe hierzu gegeben hat, so führen diese Anlässe zwar nicht zum Vorliegen mehrerer Pflichtverletzungen. Es liegt insgesamt nur eine Pflichtverletzung vor, deren Dauer und Nachhaltigkeit (im Hinblick auf die mehrfachen Anlässe zu pflichtgemäßem Verhalten) aber schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen sind.
Der bzw. dem Geschädigten ist es nicht verwehrt, auf eine Aufarbeitung des Sachverhalts und der Verantwortlichkeiten mittels eines Urteils zu bestehen, statt sich mit den Schädiger(inne)n gütlich zu einigen. Die mit der Fortdauer des Prozesses verbundenen Belastungen sind auch in diesem Fall – bis zur Grenze einer Begehrensneurose – dem Grunde nach ersatzfähige Folgen des Behandlungsfehlers. Allerdings trifft Patient(inn)en ein Mitverschulden, wenn sie den Rechtsstreit (mit dem Ziel einer Verurteilung anstelle eines Vergleichs) aus Verbitterung in die Länge ziehen (und sich damit eigenverantwortlich diesen Belastungen aussetzen), obwohl sie mit Hilfe einer zumutbaren Willensanstrengung in der Lage gewesen wären, auch ohne streitige Entscheidung des Gerichts die traumatisierenden Erfahrungen hinter sich zu lassen und ihr Leben auf neue Füße zu stellen.
Bei einer Belegklinik fallen im Übrigen die Handlungen des Pflegepersonals (anders als die Tätigkeiten ärztlichen Personals aus dem Fachbereich des Belegarztes) in den Verantwortungsbereich der Belegklinik (und nicht in denjenigen des Belegarztes oder der Belegärztin).
Belegärztinnen und Belegärzte dürfen bei dem Setzen einer Spritze ohne weitere Kontrolle darauf vertrauen, dass eine in der Belegklinik tätige Anästhesieschwester beim Setzen einer Injektion das richtige Medikament aufzieht.
Landgericht München II, Urteil vom 04.05.2021 – 1 O 2667/19 Hei
https://is.gd/J095BC
Keine Klingel im Kreißsaal: Grober Behandlungsfehler
Nach einer im Wesentlichen komplikationsfreien Geburt gab eine Hebamme der Mutter Gelegenheit, im Kreißsaal allein mit ihrem Baby zu „bonden“. Kurze Zeit später erschien der Mutter – nach ihrer Schilderung – das Baby „zu ruhig“. Sie habe klingeln wollen, damit jemand nachschaue. An ihrem Bett gab es aber keine Klingel. Infolge der Geburt habe sie zunächst nicht aufstehen können. Der Hebamme fiel der Zustand des Babys deshalb erst rund 15 Minuten später auf. Das Kind litt zu diesem Zeitpunkt unter einer Atemdepression („Fast-Kindstod“). Trotz unverzüglicher Behandlung und Reanimation führte dies zu einer schweren Hirnschädigung.
In der Folge erstritten die Eltern für das Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 € sowie den Ersatz materieller Schäden von dem Krankenhaus und der Hebamme. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde mit dem Hinweis zurückgewiesen. Eine Mutter müsse in der zweiten Lebensstunde des Babys die Möglichkeit haben, eine Hebamme beispielsweise mit einer Klingel zu alarmieren, ohne aus dem Bett aufzustehen. Angesichts des groben Behandlungsfehlers hafteten das Krankenhaus und die Hebamme, auch wenn nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden konnte, dass eine frühere Alarmierung der Hebamme die Hirnschädigung des Säuglings tatsächlich verhindert hätte oder diese geringer ausgefallen wäre.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 20.09.2021 – 1 U 32/20
- veröffentlicht unter juris.de -
Hinweis: Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision unter dem Az. VI ZR 331/21 beim Bundesgerichtshof anhängig
Hebamme handelt verzögert: Grober Behandlungsfehler
Zu den elementaren Aufgaben einer Hebamme gehört es, Regelwidrigkeiten bei der Geburt zu erkennen und bei pathologischen Auffälligkeiten einen Arzt bzw. eine Ärztin hinzuzuziehen. Erfährt eine Hebamme, dass es bei einer Schwangeren zu Blutungen gekommen ist, stellt es einen groben Befunderhebungsfehler dar, wenn sie zu spät die Vorlage kontrolliert.
Im entschiedenen Fall berichtete eine Schwangere bei ihrer Klinik-Ankunft der Hebamme, sie habe zuhause Blutungen erlitten. Die Hebamme war somit verpflichtet, unmittelbar nach dem Anlegen des zeitlich vorrangigen CTG die Einlagen der Mutter auf Blutungen und deren Ausmaß zu kontrollieren. Bei der Feststellung einer weitergehenden Blutung muss die Hebamme ohne jeden zeitlichen Verzug einen Facharzt bzw. eine Fachärztin benachrichtigen.
Tut sie dies nicht unmittelbar, sondern lässt sie weitere zehn Minuten verstreichen, liegt ggf. ein grober Behandlungsfehler vor. Einem wegen Sauerstoffunterversorgung während der Geburt behinderten Kind stehe dann ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 € sowie Schadensersatz zu.
Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 05.11.2021 – 5 U 119/13
https://is.gd/h8h4zI
Zur begründeten Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen
Bezeichnet ein Sachverständiger die sachbezogene Kritik an seinem Gutachten durch einen Prozessbevollmächtigten als „unmoralisch“, begründet dies die Besorgnis der Befangenheit.
Mit einer solchen, nicht veranlassten Unterstellung begibt sich der Sachverständige auf eine nicht mehr sachbezogene Wertungsebene.
Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.08.2021 – 17 W 16/21
https://is.gd/K5yLJI
Zur Ausschreibungs- und Übertragungsfähigkeit einer neu aufgebauten Praxis
1. Fehlt es an der Fortführungsfähigkeit der Praxis aufgrund geringer Honorarumsätze und Fallzahlen (hier: ein bis zehn Fälle einer humangenetischen Praxis im Quartal bei Durchschnittsfallzahlen von 213 bis 260 Fällen), weshalb diese nicht zur Nachbesetzung ausgeschrieben wird, so ist es unerheblich, ob der Vertragsarzt nie beabsichtigt hat, den Versorgungsauftrag tatsächlich auszufüllen, oder lediglich äußere Umstände wie die Coronakrise einen Praxisaufbau verhindert haben. Maßgeblich für ein Nachbesetzungsverfahren ist allein der Umstand, ob objektiv ein nennenswertes Praxissubstrat vorliegt.
2. Bei einem fehlenden Praxissubstrat kommt es auch nicht darauf an, ob der Planungsbereich erneut geöffnet bzw. teilentsperrt wird. Versorgungsgesichtspunkten wird gerade durch die Teilöffnung entsprochen.
Sozialgericht Marburg, Gerichtsbescheid vom 08.10.2021 – S 12 KA 77/21
https://is.gd/IRnu3O
Vergütungsfähige Behandlung bei Kooperation zwischen zwei Krankenhäusern
§ 2 Abs. 1 S. 1 KHEntgG schränkt nicht die Möglichkeit von Kooperationen zwischen Krankenhausträgern im Rahmen gemeinsamer Einrichtungen ein. Werden in diesem Rahmen aufgrund einer Kooperationsvereinbarung Operationen von einem Operationsteam des einen Krankenhauses in den Räumlichkeiten des anderen Krankenhauses durchgeführt, handelt es sich um eine Krankenhausleistung des Krankenhauses, in dessen Räumlichkeiten operiert wird. Das Modell der gemeinsamen Erbringung des Versorgungsauftrags durch die Kooperation erfüllt die gesetzlich geforderten institutionellen Voraussetzungen für eine vergütungsfähige Krankenhausbehandlung.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 02.06.2021 – L 5 KR 2088/19
https://is.gd/jJuwHv
Zuschläge für Bereitschafts- und Rufdienste ohne fristgerecht aufgestellten Dienstplan
Ein Dienstplan ist im Sinne von § 10 Abs. 11 S. 1 Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) „aufgestellt“, wenn ein verbindlicher Dienstplan vorliegt. Für den Fall, dass in dem Betrieb ein Betriebsrat gewählt ist, bedeutet dies, dass ein mitbestimmter Dienstplan vorliegen muss.
Liegt einen Monat vor dem jeweiligen Planungszeitraum kein verbindlicher, ggf. mitbestimmter Dienstplan vor, entstehen Ansprüche auf Zuschläge für Bereitschafts- und Rufdienste nach § 10 Abs. 11 S. 2 TV-Ärzte/VKA. Weitere Voraussetzungen enthält § 10 Abs. 11 S. 2 TV-Ärzte/VKA nicht; insbesondere ist es nicht relevant, ob die Ärztinnen und Ärzte letztlich so arbeiten, wie in einem unverbindlichen Dienstplan vorgesehen.
Ein Oberarzt hat vor diesem Hintergrund einen 10%-igen Zuschlag auf seinen Ruf- und Bereitschaftsdienst erstritten. Wie das Gericht betonte, kommt es nicht darauf an, warum der Betriebsrat die Zustimmung zu einem Dienstplan verweigert. Bei ausbleibender Zustimmung habe ein(e) Klinik-Betreiber(in) die Möglichkeit, die Einigungsstelle anzurufen. Etwaigen Schwierigkeiten in zeitlicher Hinsicht sei dabei durch frühzeitige Planung zu begegnen. Allerdings dürfe der Betriebsrat die Aufstellung von Dienstplänen auch nicht missbräuchlich blockieren.
Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 09.07.2021 – 12 Ca 28/21
https://is.gd/l9UcwN
BGH: Werbung für einen rein digitalen Arztbesuch ist unzulässig
Werbung für eine umfassende, nicht auf bestimmte Krankheiten oder Beschwerden beschränkte ärztliche Primärversorgung (Diagnose, Therapieempfehlung, Krankschreibung) im Wege der Fernbehandlung verstößt gegen das Werbeverbot des § 9 HWG.
„Bleib einfach im Bett, wenn du zum Arzt gehst.“ So hatte ein Versicherungsunternehmen auf seiner Internetseite geworben und Kunden den „digitalen Arztbesuch“ über eine App angekündigt. Beworben wurden dabei nicht nur Diagnose und Therapieempfehlung, sondern auch die Krankschreibung per App. „Ärzte in der Schweiz“ sollten die beworbene Fernbehandlung durchführen.
§ 9 HWG verbietet grundsätzlich die Werbung für Fernbehandlungen. Seit 2019 ist Ärztinnen und Ärzten jedoch Werbung für Fernbehandlung im Ausnahmefall erlaubt, „wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist“ (§ 9 S. 2 HWG). Welche „Standards“ hier gemeint sind, war bislang ungeklärt.
Der BGH hat nun entschieden, dass der Begriff der „allgemein anerkannten fachlichen Standards“ unter Rückgriff auf die entsprechenden zivilrechtlichen Regelungen zum medizinischen Behandlungsvertrag und die dazu ergangene Rechtsprechung auszulegen ist. Also können sich solche Standards auch erst im Laufe der Zeit entwickeln und etwa aus den Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften oder den Richtlinien des G-BA ergeben. Die Regelungen des für den behandelnden Arzt bzw, die behandelnde Ärztin geltenden Berufsrechts seien zur Bestimmung des Standards nach § 9 S. 2 HWG dagegen nicht ausschlaggebend.
Die umfassende Versorgung von Patient(inn)en, für die das Versicherungsunternehmen geworben hatte, entspricht nach Auffassung des BGH jedenfalls derzeit nicht den allgemeinen fachlichen Standards.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.12.2021 – I ZR 146/20
- offenbar bislang nicht veröffentlicht -
Online-Angebot von Testzertifikaten für Corona-Selbsttests ohne Arztkontakt untersagt
Das Anbieten von Corona-Selbsttestzertifikaten im Internet ohne Arztkontakt stellt mangels Gültigkeit eine wettbewerbswidrige Irreführung dar und ist damit unzulässig. Das LG Hamburg hat einem Unternehmen vorläufig untersagt, für die Ausstellung von Selbsttestzertifikaten zu werben oder Testzertifikate auszustellen, sofern der Test nicht von dem ausstellenden Arzt oder der ausstellenden Ärztin vorgenommen und überwacht wird.
Das Unternehmen bewarb auf seiner Internetseite Selbsttest-Zertifikate „für freien Zugang für alle zu Restaurant, Arbeit, Bus & Bahn etc.“ Die Zertifikate sollten überall dort eingesetzt werden können, wo die „3G“- oder „2G+“-Regel gilt. In drei Schritten sollte man zum Testzertifikat gelangen: Durch einen Selbsttest, die Beantwortung eines Fragebogens und die kurz danach erfolgende Übersendung des Zertifikats als Datei.
Bei der Bestellung eines Testzertifikats wurde das mitgeteilte Testergebnis nicht kontrolliert oder angefordert. Trotzdem wurde von einer Ärztin das Testzertifikat für das Ergebnis eines Selbsttests ausgestellt. Obwohl kein Kontakt mit der Ärztin stattgefunden hatte, bestätigte sie auf dem Zertifikat, dass die in dem Zertifikat genannte Person keine Symptome habe und nicht mit dem Coronavirus infiziert sei, da sie „unter meiner fachärztlichen Überwachung meiner Arztpraxis…“ einen negativen Antigen-Test gemacht habe. Die Wettbewerbszentrale hat diese Werbung als irreführend beanstandet.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.12.2021 – 406 HKO 129/21
- offenbar bisher nicht veröffentlicht -
Zur Verwendung und Anerkennung russischer Dr.-Titel
Die reguläre Verleihung von Professor- und Doktor-Titeln in der Russischen Föderation obliegt der Obersten Attestationskommission des Ministeriums für Wissenschaften und Hochschulbildung. Außerhalb dieser Institution vergebene Titel sind in der Russischen Föderation nicht anerkannt und dürften auch in Deutschland nicht verwendet werden.
Landgericht Leipzig, Urteil vom 10.12.2021, Az. 05 O 1194/21
https://is.gd/v0nrRW
Verbot der Ausgabe von Arzneimitteln durch einen Automaten rechtmäßig
Bei einem Vertriebsmodell, das einen „antizipierten Versand“ verschreibungs- und apothekenpflichtiger Arzneimittel aus einer niederländischen Versandapotheke an ein im Bundesgebiet betriebenes Medikamentenlager mit angeschlossenen Räumlichkeiten für den Kundenkontakt, eine Videoberatung der vor Ort anwesenden Kund(inn)en und eine Abgabe der Arzneimittel mit Hilfe eines ferngesteuerten Ausgabeautomaten umfasst, handelt es sich nicht um eine zulässige Form des „Versandes an den Endverbraucher [...] von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“ im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 1a AMG.
Das Inverkehrbringen von Arzneimitteln darf nur durch eine Apotheke oder über einen zulässigen Versandhandel erfolgen. Der Versandhandel wird dadurch geprägt, dass die Waren direkt an die Kund(inn)en geliefert werden. Werden Arzneimittel an ein Lager in Deutschland geliefert, das der Vorratshaltung dient, und gibt es dazu einen „Videoberater“, ist ein ferngesteuerte Abgabeautomat wie eine Apotheke anzusehen. Für den Betrieb einer solchen besaß die Versandapotheke aber keine Erlaubnis.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2021 –9 S 527/20
https://is.gd/mDAlAt
Versandapotheke darf Geburtsdatum nicht standardmäßig abfragen
Eine Online-Versandapotheke darf das Geburtsdatum eines Bestellers oder einer Bestellerin zumindest für solche Produkte nicht erheben und verarbeiten, die keine altersspezifische Beratung erfordern. Die Abfrage bei jedem Bestellvorgang ist datenschutzwidrig.
Für rezeptfrei erwerbbare Produkte und apothekenpflichtige Medikamente, die keine altersspezifische Beratung und Dosierung erfordern, ist in der DSGVO (sofern nicht im Rahmen des Bestellprozesses eine Einwilligung zur Datenverarbeitung eingeholt wird) keine Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung zu finden. Soweit die Kund(inn)en-Geschäftsfähigkeit überprüft werden soll, erfordert das Prinzip der Datenminimierung, dass lediglich die Volljährigkeit (und nicht das genaue Geburtsdatum) abgefragt wird.
Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 09.11.2021 – 10 A 502/19
https://is.gd/CwLdBS